Steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bb) UStG nur die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen
privater Schulen oder anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, sofern die zuständige Landesbehörde
bescheinigt, dass sie ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
Die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung und die Schulung zu einem verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmer stellt keinen
Schul- oder Hochschulunterricht dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 13 Nr. 15 DStRE 2017 S. 809 Nr. 13 ZAAAF-78809
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