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Bewertung unentgeltlicher oder verbilligt gewährter Mahlzeiten
Finanzverwaltung räumt Wahlrecht ein
Häufig wird anlässlich von Schulungen und anderer firmeninterner Veranstaltungen die Verpflegung durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Bezüglich der Besteuerung der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Mahlzeiten hat der BFH in seinem Beschluss vom die Abgrenzung zwischen der Anwendung der Sachbezugswerte und § 8 Abs. 2 EStG konkretisiert. Auch die Finanzverwaltung hat zur Behandlung dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber Stellung genommen . Im Folgenden werden der BFH-Beschluss und das BMF-Schreiben erläutert und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für die Praxis dargestellt.
I.
Im Urteilsfall hat ein Arbeitgeber anlässlich mehrtägiger [i]Mahlzeiten als geldwerter Vorteil?Fortbildungsveranstaltungen seinen Mitarbeitern kostenlos Mahlzeiten gereicht. Die Kosten wurden allein vom Arbeitgeber getragen. Strittig war die Annahme des Finanzamts, dass es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG handelt. Der BFH entschied wie folgt:
Die Bewertung der Mahlzeiten richtet sich nicht nach der Sachbezugsverordnung – und somit auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG –, [i]Keine Pauschalen zur Bestimmung des geldwerten Vorteilsda nach Auffassung des BFH diese nicht zur üblichen Beköstigung der Arbeit...