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Firmenwagen zur privaten Nutzung
Neu im März
Folgen eines Nutzungsverbots
Ein geldwerter Vorteil nach der 1 %-/0,03 %-Bruttolistenpreisregelung oder alternativ nach der Fahrtenbuchmethode ist nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen tatsächlich (oder zumindest konkludent) privat nutzen darf. Ausschlaggebend für die Versteuerung eines geldwerten Vorteils ist die Nutzungsmöglichkeit, nicht die tatsächliche Privatnutzung. Wird der Firmenwagen vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, ist nur für diese Fahrten und nicht für darüber hinausgehende Privatfahrten ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Ist dem Arbeitnehmer die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage ausdrücklich untersagt, ist keine Lohnversteuerung eines geldwerten Vorteils für eine Privatnutzung vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Nutzungsverbot vom Arbeitgeber überwacht wird.
Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen wird auf die ausführlichen Erläuterungen unter dem Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ Nr. 1...