OFD Frankfurt/M. - S 7106 A - 117 - St 11

Umsatzbesteuerung der von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien

Bezug:

Behandlung als Betrieb gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG)

Nach den Beschlüssen der Referatsleiter Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder begründet die Tätigkeit der von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien – ungeachtet der bisherigen Verwaltungsauffassung – einen Betrieb gewerblicher Art, wenn nach den landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe des Betriebs von Feuerbestattungen auf Private besteht.

Nach § 7 des Gesetzes über die Feuerbestattungen vom in der in Hessen geltenden Fassung kann es auch privaten Unternehmern genehmigt werden, ein Krematorium zu betreiben. Nach der OFD Kenntnis ist dies auch zumindest einem Betreiber gestattet worden.

Auf Grund der eingangs dargestellten Beschlusslage sind deshalb in Hessen die von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien als Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen der Krematorien entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dabei ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Die geänderte Verwaltungsauffassung ist spätestens ab der Umsatzbesteuerung zugrunde zu legen.

Übergangsregelung

Sollte es den Kommunen bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht möglich sein, die öffentlich-rechtlichen Gebührensatzungen entsprechend anzupassen, so kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag eine Übergangsfrist von kurzer Dauer, längstens bis zum , gewährt werden.

Hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist dabei Folgendes zu beachten:

Macht eine Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, die Tätigkeit bis einschließlich 2004 als nichtunternehmerisch zu behandeln, erfolgen die Leistungsbezüge für den nichtunternehmerischen Bereich. Werden Gegenstände, die vor 2005 im nichtunternehmerischen Bereich angeschafft oder hergestellt wurden, wegen der ab 2005 vorliegenden unternehmerischen Tätigkeit im Unternehmen verwendet, werden diese Gegenstände im Wege der Einlage aus dem nichtunternehmerischen Bereich dem Unternehmen zugeordnet. Ein Anspruch auf Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG besteht für diese Gegenstände nicht (vgl. hierzu auch Abschnitt 214 Abs. 6 Nr. 1 UStR).

Wird im Einzelfall von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht und führt der öffentlich-rechtliche Krematoriumsbetreiber die Umsatzbesteuerung erst ab dem durch, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend für die bis zum angefallenen Vorsteuerbeträge.

Sollten sich bei der Umsetzung der Übergangsregelung Probleme ergeben, ist darüber zu berichten.

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 2 – S 7106 – Karte 12) ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7106 A - 117 - St 11

Fundstelle(n):
ZAAAC-85275