Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2363/21 - St 145

Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2008

Bezug:

und Gemeindemerkblatt 2008

Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2008 sind das das im BStBl 2007 I S. 498 veröffentlicht ist, sowie die Ausführungen im Gemeindemerkblatt 2008 zu beachten.

Ergänzend hierzu weist die OFD auf Folgendes hin:

Gemeindeschlüssel

Schlüsselnummern unverändert

Wegen der Eintragung des Gemeindeschlüssels wird auf die Bezug genommen (Schlüsselnummernverzeichnis des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg nach dem Stand vom ). Änderungen bei den Schlüsselnummern gegenüber dem Vorjahr haben sich nicht ergeben.

Information der Arbeitnehmer

Merkblatt für Arbeitnehmer

Jeder Lohnsteuerkarte ist wieder die Informationsschrift „Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2008” beizufügen. Die erforderlichen Exemplare werden den Gemeinden von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

Bescheinigung der Religionsgemeinschaft

Abkürzungen

Außer den in R 108 Abs. 4 LStR 2005 aufgeführten Abkürzungen der Religionsgemeinschaften finden in Baden-Württemberg die Abkürzungen


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fb
=
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
ib
=
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
iw
=
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg

Verwendung. Die Kirchensteuerpflicht (§ 3 Abs. 1 Kirchensteuergesetz) und damit die Eintragung der Abkürzung auf der Lohnsteuerkarte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Bereich der betreffenden Religionsgemeinschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Eintragung der Abkürzung „ib” ist damit auf Gemeinden beschränkt, die im Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden belegen sind. Die Eintragung „iw” kommt nur in Gemeinden im Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern in Betracht.

Eintragung von Pauschbeträgen nach § 33b EStG

Verfahrensbeschreibung zur Eintragung

Wegen der Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden wird auf die und der früheren hingewiesen. Siehe hierzu auch Abschn. VII Abs. 6 des Gemeindemerkblatts 2008.

Sicherheitsmaßnahmen

FM-Erlass vom

Es ist weiterhin nach den Regelungen im , bekannt gegeben mit und der früheren , zu verfahren.

Steuerliche Lebensbescheinigung und Mitteilungsvordrucke

Vordrucke für die Gemeinden

Den Gemeinden sind die Vordrucke


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a)
Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren
(Vordruckbezeichnung „LSt 4A”)
LSt 4A
b)
Mitteilung über die Ausstellung einer steuerlichen Lebensbescheini-
gung (Vordruckbezeichnung „LSt 4B”)
LSt 4B
c)
Mitteilung über die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte (Vor-
druckbezeichnung „LSt 11”)
LSt 11

von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weitere Vordrucke können bei Bedarf bei der Drucksachenverwaltung der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe angefordert werden.

Vordruck für die Finanzämter in TVS

Der Vordruck „Mitteilung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren” (Vordruckbezeichnung „LSt 5”) steht den Finanzämtern im Rahmen der PC-Textverarbeitung (TVS) zur Verfügung. Er wird daher nicht mehr in Papierform versandt.

Weitergabe an die Städte und Gemeinden, die ihre Lohnsteuerkarten selbst bedrucken

Die Finanzämter Aalen, Bruchsal, Freudenstadt, Friedrichshafen, Heidenheim, Heilbronn, Konstanz, Lörrach, Mühlacker, Öhringen, Offenburg, Ravensburg, Schorndorf, Schwäbisch Hall, Sigmaringen, Singen, Tauberbischofsheim und Wangen werden gebeten, die in ihrem Bezirk liegenden Städte und Gemeinden, die ihre Lohnsteuerkarten nicht von einem Rechenzentrum ausstellen lassen, durch Übersendung dieser Verfügung, einer Mehrfertigung des (a.a.O.) sowie des Gemeindemerkblatts 2008 über das Ausstellungsverfahren für 2008 zu unterrichten. Bei dieser Gelegenheit sollte festgestellt werden, ob die Städte und Gemeinden nach wie vor mit eigenem Programm die Lohnsteuerkarten ausstellen. Über Änderungen bittet die OFD zu gegebener Zeit kurz zu berichten.

Anlage 1

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Siehe hierzu:

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2363/21 - St 145

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ZAAAC-53795