1) Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich in einem postiven Bekenntnis zum Glauben manifestieren.
2) Setzt die innerkirchliche Regelung ein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft nicht voraus, so ist
der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform dahin zu interpretieren,
dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt wird,
die sich persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter mit einer nach außen hin erkennbaren und zurechenbaren Willensäußerung
als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekennt.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 859 EFG 2002 S. 859 Nr. 13 ZAAAB-08820
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