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Sächs. Staatsministerium der Finanzen - S 7270

Zeitpunkt der Lieferung bei Verkäufen im Versandhandel

Die oben bezeichnete Angelegenheit ist von den Vertretern der obersten FinBeh erneut erörtert worden. Dabei hat sich gezeigt, daß bei Verkäufen im Versandhandel zwischen dem Kauf auf Probe und dem Kauf mit Rückgaberecht zu unterscheiden ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe gilt nunmehr folgendes:

1. Kauf auf Probe

Ein Kauf auf Probe liegt vor, wenn die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers steht, so daß der Kauf im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen ist (vgl. § 495 BGB). Kennzeichnend für derartige Käufe ist insbesondere der Verbleib der Gefahr des Untergangs beim Verkäufer sowie i. d. R. die kostenfreie Rücknahme der Ware bei Nichtbilligung.

Bei einem solchen Kauf auf Probe ist mit der Zusendung der Ware bürgerlichrechtlich das Verpflichtungsgeschäft noch nicht zustande gekommen. Es liegt dementsprechend auch noch keine Lieferung vor. Diese wird erst dann ausgeführt, wenn die vereinbarte Billigungsfrist - üblich sind zwei Wochen -abgelaufen ist oder der Kaufpreis vor Ablauf dieser Frist überwiesen worden ist (§ 3 Abs. 1 UStG). Erklärt der Kunde fristgerecht die Nichtbilligung (z. B. durch Zurücksendung der Ware), liegt bürgerlich-rechtlich keine...

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