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BdF - S 7270

Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

Abschn. 178 Abs. 2 UStR 1992 sah Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Sollversteuerung von Bauleistungen vor, für die Einheitspreise vereinbart wurden, das genaue Entgelt somit von der Ermittlung der Baumassen abhängig ist (im Gegensatz dazu Pauschalpreise, bei denen das Entgelt für die Leistung bereits feststeht). Danach sollte für den Zeitraum, in dem die Leistungen bereits ausgeführt worden sind, bis zur späteren Schlußabrechnung lediglich die Voraus- und Abschlagszahlungen der USt unterworfen werden. Aufgrund der Änderung des Abschn. 178 Abs. 2 durch die UStR 1996 hat sich die Frage gestellt, ob diese Billigkeitsmaßnahmen - entsprechend den Ausführungen verschiedener OFD in Merkblättern zur Sollversteuerung in der Bauwirtschaft - über den hinaus anzuwenden sind.

Die Erörterung der Frage mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder führte zu folgendem Ergebnis:

Der Grundsatz der Entstehung der Steuer nach vereinbarten Entgelten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG gilt uneingeschränkt auch für Bauleistungen. Vor dem Hintergrund des Wegfalls der 10 000 DM-Grenze bei der Versteuerung von Vorauszahlungen (frühere Mindest-Ist-Versteuerung, Abschnitt 181 UStR 1992) wurde bei der Ausarbeitung der UStR 1996 der Sinn und Zw...

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