Folgeentscheidung zu : Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte und Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit eines Müllwerkers
Leitsatz
Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er sich dort jeweils lediglich umkleidet, die Ansage
der Einsatzleitung anhört, das Tourenbuch, die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abholt, danach mit seinen Kollegen
die Blinker sowie die Beleuchtung des Müllfahrzeugs kontrolliert und wenn die übrige Zeit des 45-minütigen Aufenthalts auf
dem Betriebshof auf Parkplatzsuche für den eigenen PkW, den zeitgleichen Dienstbeginn von 500 Arbeitnehmern und die zeitgleiche
Abfahrt von 120 Fahrzeugen vom Betriebshof zurückzuführen ist (Anschluss an ).
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2710 Nr. 47 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2022 S. 939 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2022 S. 939 YAAAJ-26891
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