Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und für Haftungsbeträge
Leitsatz
1. Für die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten genügt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb ohne das Hinzutreten
weiterer Umstände weder eine erst Jahre nach dem Bilanzstichtag durchgeführte Betriebsprüfung als das die Aufwendungen „auslösende”
Ereignis noch der Umstand, dass die Steuerbescheide der Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
2. Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen können erst dann gebildet werden, wenn die Finanzverwaltung
ihren Anspruch kennt bzw. die Kenntniserlangung durch diese unmittelbar bevorsteht. Daher sind Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten, auch wenn es sich um nicht hinterzogene Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung handelt (hier:
Lohnsteuerhaftungsbeträge), nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung bzw. im Steuerentstehungsjahr, sondern erst in
dem Jahr zu bilden, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird und der Steuerpflichtige ernsthaft
mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme rechnen musste.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2288 Nr. 39 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2021 S. 901 DB 2021 S. 15 Nr. 39 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 24 DStRE 2022 S. 769 Nr. 13 DStZ 2021 S. 825 Nr. 20 GStB 2021 S. 451 Nr. 12 GmbH-StB 2022 S. 24 Nr. 1 KÖSDI 2021 S. 22467 Nr. 11 KÖSDI 2021 S. 22512 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2021 S. 2882 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2021 S. 788 YAAAH-89449
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