BMF - IV B 6 - S 1315/13/10021 :044 BStBl 2018 I S. 1026

Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Ergänzung des (BStBl 2017 I S. 305)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2017 I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung” meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neukonten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt .”

BMF v. - IV B 6 - S 1315/13/10021 :044


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1026
AO-StB 2018 S. 301 Nr. 10
BB 2018 S. 2390 Nr. 41
DB 2018 S. 2407 Nr. 40
DStR 2018 S. 2150 Nr. 41
DStR 2018 S. 8 Nr. 40
ErbStB 2018 S. 361 Nr. 12
GStB 2018 S. 44 Nr. 11
IStR 2018 S. 814 Nr. 20
YAAAG-95945