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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3022/16 F EFG 2017 S. 1934 Nr. 24

Gesetze: BewG § 95 Abs. 1, BewG § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, BewG § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 5

Bedarfsbewertung des Anteils am Betriebsvermögen einer Kommanditgesellschaft: Saldierung eines positiven Kapitalkontos mit negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten – Wertfeststellung für Betriebsvermögen im Liquidationsstadium

Leitsatz

  1. Bei der Feststellung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Kommanditgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer darf nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG ein positives Kapitalkonto des Erblassers nicht mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten saldiert werden.

  2. Auch für den Anteil an einer Personengesellschaft, deren Auflösung beschlossen ist und die sich im Stadium der Liquidation befindet, ist gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ein Wert festzustellen, wenn an dem jeweiligen Stichtag noch positives oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 17 Nr. 46
DStR 2018 S. 8 Nr. 15
DStRE 2018 S. 599 Nr. 10
EFG 2017 S. 1934 Nr. 24
ErbBstg 2017 S. 294 Nr. 12
ErbStB 2018 S. 7 Nr. 1
GStB 2018 S. 189 Nr. 6
UVR 2018 S. 103 Nr. 4
YAAAG-63285

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