Bedarfsbewertung des Anteils am Betriebsvermögen einer
Kommanditgesellschaft: Saldierung eines positiven Kapitalkontos mit negativen
Kapitalkonten anderer Kommanditisten – Wertfeststellung für
Betriebsvermögen im Liquidationsstadium
Leitsatz
Bei der Feststellung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Kommanditgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer
darf nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG ein positives Kapitalkonto des Erblassers nicht mit den negativen Kapitalkonten
anderer Kommanditisten saldiert werden.
Auch für den Anteil an einer Personengesellschaft, deren Auflösung beschlossen ist und die sich im Stadium der Liquidation
befindet, ist gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ein Wert festzustellen, wenn an dem jeweiligen Stichtag noch positives
oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 17 Nr. 46 DStR 2018 S. 8 Nr. 15 DStRE 2018 S. 599 Nr. 10 EFG 2017 S. 1934 Nr. 24 ErbBstg 2017 S. 294 Nr. 12 ErbStB 2018 S. 7 Nr. 1 GStB 2018 S. 189 Nr. 6 UVR 2018 S. 103 Nr. 4 YAAAG-63285
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