BMF - IV C 1 - S 2401/08/10001: 015 BStBl 2016 I S. 1001

Gesetzliche Veräußerungsfiktion von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 Satz 1 InvStG; Ergänzung des (BStBl 2014 I S. 1586)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das ( BStBl 2014 I S. 1586) wie folgt geändert:

Rz. 57 wird wie folgt geändert:

„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

57 Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, ersetzt dieses Schreiben das ( BStBl 2013 I S. 36).

Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem zufließen.

Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem zufließen.

Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.”

BMF v. - IV C 1 - S 2401/08/10001: 015


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1001
BB 2016 S. 2199 Nr. 37
DB 2016 S. 2148 Nr. 37
DStR 2016 S. 2162 Nr. 37
DStR 2016 S. 8 Nr. 36
EStB 2016 S. 370 Nr. 10
NWB-EV 2016 S. 332 Nr. 10
StB 2016 S. 318 Nr. 10
YAAAF-81620