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FG Köln Urteil v. - 4 K 1870/07 EFG 2009 S. 544 Nr. 8

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

Steuerverfahren:

Rückwirkende Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei Kirchensteuer-Erstattungsüberhängen

Leitsatz

Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen worden sind, können gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund eines später eingetretenen Kirchensteuerüberhangs rückwirkend geändert werden. Rechtsgrund hierfür ist allein die mangelnde endgültige wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Das rückwirkende Ereignis tritt erst dann ein, wenn die Einkommensteuerveranlagung des Erstattungsjahres durchgeführt wird und dann feststeht, dass ein "Erstattungsüberhang" überhaupt abschließend eingetreten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 267 Nr. 9
EFG 2009 S. 544 Nr. 8
YAAAD-10598

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