1) Die für die Berücksichtigung von Familienunterhalt als Bezug geltenden Grundsätze gelten für den Ansatz von Trennungsunterhalt
entsprechend. Hierbei sind die Grundsätze der Zivilrechtsprechung zum Trennungsunterhalt maßgebend.
2) Für den Ansatz von Bezügen aus Trennungsunterhalt ist das Zuflussprinzip maßgeblich. Eine Zuordnung von Bezügen zum jeweiligen
Monat, auf welche sie entfallen, erfolgt nur in den Jahren, in denen einzelne "Kürzungsmonate" herausfallen.
3) Einkünfte und Bezüge sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG auch dann anzusetzen, wenn das Kind in der Absicht, sich den Kindergeldanspruch
zu erhalten, freiwillig Vereinbarungen trifft, die dazu führen, dass ein Anspruch auf Einkünfte und Bezüge nicht geltend gemacht
werden kann.
4) Macht ein Kind etwaige Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht unverzüglich geltend, findet § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG Anwendung.
5) Lediglich dann, wenn das Kind Ansprüche auf Einkünfte und Bezüge aus einer Zwangslage heraus nicht geltend macht, findet
§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG keine Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1442 Nr. 23 EFG 2008 S. 1811 Nr. 22 YAAAC-87108
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