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Rückstellungen: Altersfreizeit und Mehrurlaub
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass bei der Gewährung von Altersfreizeit, die an betriebliche Umstände, wie eine bestimmte Betriebszugehörigkeit, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss. Denn mit dem Anknüpfen an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit werde durch die Altersfreizeit eine in der Zeit der Betriebszugehörigkeit bereits erbrachte Arbeitsleistung abgegolten, so dass ein Erfüllungsrückstand bestehe.
I. Definition und Ansatz
Unter Altersfreizeit versteht man die Arbeitszeitverkürzung bei Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Dabei kann unterschieden werden zwischen der Gewährung von
Altersfreizeit durch Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. § 2a MTV Chemie) und
zusätzlichem Urlaub.
Denkbar ist darüber hinaus auch eine Kombination beider Modelle, also Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit und Gewährung zusätzlichen Urlaubs.
1. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn
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