Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Hilfsperson
Auslegung der Regelung in AEAO zu § 57 Nr. 2 letzter Satz (insbesondere bei Rettungsdiensten)
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AO muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich unmittelbar, d.h. selbst in eigener Person verwirklichen. Dies kann gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn deren Wirken nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, wie eigenes Handeln der Körperschaft anzusehen ist. Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird, also insbesondere unabhängig davon, ob es sich bei der Hilfsperson ebenfalls um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt (AEAO zu § 57 Nr. 2 Satz 10). Die Tätigkeit der Hilfsperson vermittelt insoweit der auftraggebenden Körperschaft die eigene Gemeinnützigkeit.
Ein Bildungsverein beauftragt mit der Durchführung seiner Bildungsmaßnahmen einen steuerpflichtigen Seminaranbieter. Eigene Tätigkeiten übt der Verein nicht aus. Soweit der Seminaranbieter Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO ist, vermittelt dieser dem Verein die Gemeinnützigkeit.
Ein Handeln als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO begründet grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit (AEAO zu § 57 Nr. 2 letzter Satz). Das bedeutet, dass die an sich steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson der auftraggebenden Körperschaft zuzurechnen ist, mit der Folge, dass der Hilfsperson insoweit keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit verbleibt, die bei ihr eine Steuerbegünstigung begründen könnte. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO und AEAO zu § 57 Nr. 2 letzter Satz sind damit so zu verstehen, dass eine einzige Tätigkeit genau einer steuerbegünstigten Körperschaft als eigene Tätigkeit zuzurechnen ist und auch nur dieser einen Körperschaft die Gemeinnützigkeit vermitteln kann.
Dies führt u.a. dazu, dass eine von der Hilfsperson entgeltlich ausgeübte steuerbegünstigte Tätigkeit bei ihr einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, der kein Zweckbetrieb sein kann, weil die Hilfsperson insoweit keine eigenen, sondern fremde steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht.
Wie oben.
Nur ist der beauftragte Seminarveranstalter selber als gemeinnützige Körperschaft anerkannt. Soweit der Seminaranbieter Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO ist, vermittelt dieser dem beauftragenden Verein mit seiner Tätigkeit weiterhin die Gemeinnützigkeit. Die entsprechenden Veranstaltungen können dann jedoch bei dem Seminarveranstalter nicht mehr als Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 8 AO) anerkannt werden, da es nun – insoweit – bei dem Seminarveranstalter an der hierfür erforderlichen Unmittelbarkeit fehlt.
Nach Auffassung der Körperschaftsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder liegt eine Tätigkeit als Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch nur dann vor, wenn mit dieser Tätigkeit dem Auftraggeber tatsächlich eine Gemeinnützigkeit vermittelt wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil beispielsweise der Auftraggeber im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeiten tätig wird, kann die auftragnehmende Körperschaft zwar Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers sein, wird damit jedoch noch nicht zur Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. In diesen Fällen gilt für die ausführende Körperschaft § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, d.h. es verbleibt bei einer eigenen steuerbegünstigten Tätigkeit der auftragnehmenden Körperschaft.
Diese Auffassung gilt insbesondere für alle Tätigkeiten, die eine steuerbegünstigte Körperschaft in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke im Auftrag von Körperschaften des öffentlichen Rechts durchführt, da Hoheitsträger nicht körperschaftsteuerpflichtig sind und ihnen daher die steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson nicht über § 57 Abs. 1 Satz 2 AO die Gemeinnützigkeit vermittelt.
Ob es sich bei dem durch die entgeltliche Tätigkeit begründeten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt, bestimmt sich nach den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 65 – 68 AO.
So stellt insbesondere die entgeltliche Übernahme des kommunalen Rettungsdienstes durch steuerbegünstigte Einrichtungen, die damit hoheitliche Pflichtaufgaben der Gebietskörperschaften erfüllen, bei diesen ein eigenes steuerbegünstigtes Handeln i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO dar.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v. - S
2729 A - St 132S 0187 - 21
- St 133-K
Oberfinanzdirektion
Münster v. - S
2729 - 198 - St 13 -
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAB-58972