Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Bezug: BStBl 2002 I S. 477
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom (BGBl 1993 I S. 1554, BStBl 1993 I S. 799), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom (BGBl 2020 I S. 2449, BStBl 2020 I S. 1047) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom (BGBl 2021 I S. 67, BStBl 2021 I S. 126) ab dem bis zum Folgendes:
1. Zweck der Verordnung
1 Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93 a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.
2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
2 § 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten den Finanzbehörden nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.
2.1 Behörden
3 Zu den Behörden im Sinne der MV gehören alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 6 Abs. 1 AO). Demnach sind auch die sogenannten beliehenen Unternehmen mit eingeschlossen.
4 Kirchen sind nur in Ausnahmefällen als Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts tätig (z. B. bei Ausübung ihres vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts) und daher von der MV regelmäßig nicht betroffen.
2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
5 Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MV).
3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Abs. 2 AO
6 Nach § 93a Abs. 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:
Schuldenverwaltungen,
Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände), und zwar auch soweit sie als beliehene Unternehmen bankfremde Aufgaben wahrnehmen,
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG,
öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
Versicherungsunternehmen.
7 Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).
8 Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Abs. 2 Satz 2 AO). Im Falle der Mitteilungspflicht nach § 13 MV gilt dies bereits für die im Jahr 2020 begründeten Mitteilungspflichten; für Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften der MV gilt dies für nach dem verwirklichte Sachverhalte (Artikel 97 § 1 Abs. 14 EGAO).
3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 MV
9 Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz. 4.2.2.
3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MV)
10 Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht, wenn personenbezogene Daten Dritter bereits aufgrund anderer steuerlicher Vorschriften den Finanzbehörden (ggf. nach Maßgabe des § 93 c AO) mitzuteilen sind.
3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MV)
11 Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 MV).
12 Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Abs. 1 Satz 4 MV).
3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Abs. 2 MV)
13 Soweit die dem Grunde nach mitteilungspflichtigen Angaben zu den durch § 35 Abs. 1 SGB I geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie ebenfalls nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Abs. 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen.
14 Nicht mitteilungspflichtige Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB verarbeitet werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nicht unter den Sozialdatenschutz fallen andere personenbezogene Daten, die die in § 35 SGB I genannte Stelle bspw. als Arbeitgeber oder für fiskalische Handlungen (z. B. Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden, und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige) verarbeitet.
3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Abs. 1 MV)
15 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MV sind Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) verfolgen, nicht mitzuteilen. Dies gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MV), da die infolge der Beteiligung von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübte Aufsichts- und Kontrollfunktion hinreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfassung der Leistung bei dem Empfänger bietet.
16 Bestehen Zweifel, ob der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung eine steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft ist, ist die Vorlage des vom zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw. bei neugegründeten Vereinen die Vorlage der vom zuständigen Finanzamt erteilten vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum des vorgelegten Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Zahlung zurückliegt.
3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Abs. 2 Satz 1 MV)
17 Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MV sind Zahlungen von weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze) nicht mitteilungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende Bezüge (s. Tz. 5.2.1.3).
18 Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche Zahlungen in einer Summe zu betrachten, d.h. unter Berücksichtigung von wiederkehrenden Bezügen (s. Tz. 5.2.1.3) und steuerfreien Bezügen.
19 Bei der Berechnung des maßgebenden Betrages sind geleistete Vorauszahlungen (s. Tz. 5.2.1.2) zu berücksichtigen.
4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
20 §§ 2 bis 6 MV regeln, über welche Vorgänge Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sofern keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (s. Tzn. 3, 4.1.1.2 und 4.2.2) greift.
4.1 Mitteilungen von Behörden
4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)
4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MV
21 Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden an Dritte, bei denen die Gefahr der unvollständigen Erfassung zu steuerlichen Zwecken als hoch einzuschätzen ist. Dies betrifft folgende Zahlungen:
22
Zahlungen an Zahlungsempfänger, die nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. MV)
23 Dadurch werden vor allem Zahlungen erfasst, die an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln, geleistet werden. Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Behörde) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.
24 Unerheblich ist, in welcher Weise die Zahlungen geleistet werden. Daher sind auch Zahlungen mitzuteilen, die durch Überweisung auf das Konto des Zahlungsempfängers geleistet werden.
25
Zahlungen, die nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)
26 Die Regelung betrifft nur Zahlungen an Zahlungsempfänger, die im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben, da Zahlungen an andere Zahlungsempfänger bereits von der Alternative 1 (siehe Buchstabe a)) erfasst werden. Die Mitteilungspflicht besteht bei allen Zahlungen, die nicht unmittelbar auf das Geschäftskonto geleistet werden; also insbesondere bei Bar- oder Scheckzahlungen. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto angesehen werden.
27 Bestehen bei der Behörde Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 MV).
28 Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können (z. B. Subventionen; Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber Anlage), da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der Behörde und dem Zahlungsempfänger voraussetzt. So werden z. B. auch die Zahlungen nach dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen von der Mitteilungspflicht erfasst.
29 Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen. Die Steuerfreiheit von Zahlungen entbindet die zahlende Behörde nur dann von ihrer Mitteilungspflicht, wenn die Finanzbehörde eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV zugelassen hat (Tz. 4.1.1.2.2) und in den Fällen der Tz. 4.1.1.2.1 letzter Absatz. Die steuerrechtliche Qualifikation von Zahlungen ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Behörde, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im Besteuerungsverfahren.
4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 MV
30 Von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
4.1.1.2.1 Steuerabzug (§ 2 Abs. 1 Satz 3 MV)
31 Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
32 Somit entfällt eine Mitteilung z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a EStG, sowie in den Fällen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG.
33 Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist.
4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung (§ 2 Abs. 2 MV)
34 Nach § 2 Abs. 2 MV können die Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 1.500 Euro von der jeweils zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.
35 Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat.
36 Die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich aus der Anlage.
4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)
37 Nach § 4 MV haben Behörden Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
38 Sinn dieser Regelung ist es, den Finanzbehörden durch frühzeitige Kenntnis von Verwaltungsakten, die in der Regel Steuernachforderungen zur Folge haben, die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen ergreifen zu können, um zum Teil erhebliche und für den Betroffenen zumeist nicht im Voraus erkennbare Steuernachzahlungen, z. B. durch Anpassung der Vorauszahlungen, zu vermeiden.
39 Die Behörde ist bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung besteht.
40 Anwendungsbeispiele können sich in den Fällen ergeben, in denen die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung die Vorlage einer Bescheinigung, Genehmigung oder Anerkennung einer anderen Behörde voraussetzt (z. B. § 4 Nr. 20 a UStG, § 4 Nr. 21 UStG, § 3 Nr. 23 GewStG, §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11b EStG und § 82i EStDV).
41 Bei den entsprechenden Bescheinigungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO Bindungswirkung für die entsprechenden steuerlichen Folgebescheide entfalten. Wird die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die Steuerbefreiung oder sonstige steuerliche Vergünstigung, und die Folgebescheide sind gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
42 Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV n.F.)
43 Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat den Finanzbehörden als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Abs. 1 AO) die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 4a Abs. 1 MV n.F.). Die Mitteilungspflicht gilt erstmals für nach dem festgesetzte Ordnungsgelder.
44 Die Mitteilungen sind sowohl im Veranlagungsverfahren als auch bei Außenprüfungen eine Grundlage zur Feststellung, ob die Betroffenen diese Beträge zu Unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigt haben.
45 Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 6.
4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 5 MV)
46 Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Unerheblich ist dabei, ob der die Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist.
47 Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einkünfte. Den Empfängern der Leistungen ist jedoch oftmals nicht bekannt, welche steuerlichen Folgerungen zu ziehen sind. Es besteht deshalb Gefahr, dass die Einkünfte aus Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden.
4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)
4.1.5.1 Mitteilungen nach § 6 Abs. 1 MV
48 Die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 MV stellt eine Ergänzung zu § 138 AO dar.
49 Nach § 6 Abs. 1 MV haben die Behörden mitzuteilen:
die Erteilung von Reisegewerbekarten,
zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,
Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte,
Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit,
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen und Märkten sowie Volksfesten,
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,
Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408 /92 des Rates vom über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.
4.1.5.2 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV
50 Nach § 6 Abs. 2 MV hat die Bundesagentur für Arbeit - abweichend von § 1 Abs. 2 MV (s. Tz. 3.5) - nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mitzuteilen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages,
den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und
den Ort der Durchführung des Werkvertrages.
51 Die Mitteilungen erfolgen unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I (s. Tz. 3.5). Die Zulässigkeit dieser Durchbrechung ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X.
4.2 Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 MV
52 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter (z. B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MV). Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Abs. 2 MV).
4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MV
53 Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
54 Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn
die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens (s. Tz. 4.1.1.2.1) unterliegt
oder
die Finanzbehörde aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhält (s.a. Tz. 3.3).
4.3 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
55 Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (vgl. § 6 Abs. 1 bis 1c AO) haben den Finanzbehörden nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MV folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen mitzuteilen:
Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
56 Folgende aufgrund der Corona-Krise gewährte Leistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MV aber nicht mitzuteilen:
Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände,
Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom , Bundesanzeiger AT vom V1,
Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie
Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.
57 Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 7.
58 Von § 13 Abs. 1 MV abweichende Bestimmungen der MV (ausgenommen § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 MV) sind nicht anzuwenden (§ 13 Abs. 4 MV).
5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Abs. 1 MV)
59 Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen und sind getrennt nach den jeweiligen Empfängern zu erteilen (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MV).
60 Sie sind Belege im Sinne des § 379 AO. Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, kann objektiv der Tatbestand der Steuergefährdung erfüllt sein.
61 Die Übermittlung von Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung bedarf der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 MV). Hiermit wird sichergestellt, dass die Finanzbehörde die Mitteilungen in einer für sie auswertbaren Form erhält.
62 Die elektronischen Dokumente brauchen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen zu werden.
63 Eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt (§ 8 Abs. 1 Satz 4 MV).
5.2 Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Abs. 2 und 3 MV)
5.2.1 Mitteilungen über Zahlungen (§ 8 Abs. 2 MV)
5.2.1.1 Allgemeines
64 Mitzuteilen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 MV:
die die Zahlung anordnende Stelle (Behörde bzw. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) und deren Aktenzeichen,
die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Zahlungsempfängers und dessen genaue Anschrift,
der Rechtsgrund der Zahlung (Art des Anspruchs),
die Höhe und der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.
65 Zur Zuordnung der Mitteilung innerhalb der Finanzbehörden sind auch die Steuernummer und das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers mitzuteilen, sofern diese der mitteilenden Behörde/Rundfunkanstalt bekannt sind.
66 Zwecks Sicherung der Besteuerung ist es notwendig, dass die Finanzbehörden den ursprünglichen Gläubiger einer Forderung kennen; deshalb ist dieser stets als Zahlungsempfänger zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 MV).
5.2.1.2 Vorauszahlungen (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 MV)
67 Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MV). In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 MV).
5.2.1.3 Wiederkehrende Bezüge (§ 7 Abs. 3 MV)
68 Wiederkehrende Bezüge liegen vor, wenn Zahlungen aufgrund eines gemeinsamen Rechtsgrundes regelmäßig, d. h. zu bestimmten festgelegten Zeitpunkten und in gleichbleibender Höhe geleistet werden (z. B. Miete, Pacht).
69 In diesen Fällen brauchen - neben den allgemeinen Angaben (s. Tz. 5.2.1.1) - nur mitgeteilt zu werden:
die erste Zahlung,
die Zahlungsweise,
die voraussichtliche Dauer der Zahlungen und
dass es sich um wiederkehrende Bezüge handelt.
70 Wiederkehrende Bezüge sind auch dann mitzuteilen, wenn sie weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr betragen, da die Bagatellgrenze des § 7 Abs. 2 MV (s. Tz. 3.7) nicht zur Anwendung kommt.
5.2.2 Mitteilungen über Verwaltungsakte (§ 8 Abs. 3 MV)
71 In den Fällen der Mitteilungspflicht nach §§ 4 und 6 Abs. 1 MV hat die Behörde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MV folgende Einzelheiten mitzuteilen:
die den Verwaltungsakt erlassende Behörde,
Aktenzeichen und Datum des Verwaltungsakts,
Gegenstand und Umfang der Erlaubnis, Genehmigung oder gewährten Leistung,
die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Beteiligten und dessen genaue Anschrift und
wenn bekannt, die Steuernummer und das Geburtsdatum des Beteiligten.
72 Die Mitteilung kann in der Übersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids bestehen, wenn dadurch nicht mehr personenbezogene Daten, als nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MV vorgesehen, übermittelt werden (§ 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 MV).
5.2.3 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
73Zum Inhalt der Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV s. Tz. 4.1.5.2.
5.3 Empfänger der Mitteilung (§ 9 MV)
74 Die Mitteilung ist grundsätzlich an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat bzw. bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sich die Geschäftsleitung befindet (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MV).
75 Die von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV zu erstellenden Mitteilungen sind an das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt, welches sich aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) ergibt, zu richten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 MV). Eine gegebenenfalls erforderliche weitere Verteilung für ertragsteuerliche Zwecke ist durch diese Finanzämter sicherzustellen.
76 Um für die Mitteilungspflichtigen unzumutbare Nachforschungen auszuschließen, ist die Mitteilung in Zweifelsfällen an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MV).
77 Aus Vereinfachungsgründen kann die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, ein Finanzamt bestimmen, an das die Mitteilungen zu übermitteln sind (§ 9 Abs. 1 Satz 5 MV).
78 Um in den Fällen maschineller Datenübermittlung die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung und einen einfachen Ablauf der Übermittlung sicherzustellen, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine Finanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilungen bestimmen (§ 9 Abs. 2 MV). Die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt dürfte regelmäßig ein Interesse an der Übermittlung an nur eine Stelle haben. Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.
5.4 Zeitpunkt der Mitteilung (§ 10 MV)
79 Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 MV sind unverzüglich zu übersenden, da es zur Sicherstellung der Besteuerung zweckmäßig ist, mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen umgehend zu beginnen.
80 Die Mitteilungen über Verwaltungsakte, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können (§ 4 MV) sowie die Mitteilungen über gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen nach § 6 Abs. 1 MV sind mindestens vierteljährlich zu übersenden.
81 Die übrigen Mitteilungen sind, um die sich durch die Fertigung der Mitteilungen ergebende Belastung der Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so gering wie möglich zu halten, mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übermitteln.
5.5 Unterrichtung der Betroffenen (§§ 11 und 12 MV)
82 Nach § 11 MV hat die mitteilende Stelle den Betroffenen spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde über ihre Verpflichtung zur Erstellung von Mitteilungen zu unterrichten.
83 Der Betroffene ist nach § 12 Abs. 1 MV über den genauen Inhalt der übermittelten Daten zu informieren, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder Erlaubnis ergibt. Er ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Eine steuerliche Beurteilung der Zahlungen ist jedoch nicht vorzunehmen; diese obliegt den Finanzämtern.
84 Die Regelung des § 12 Abs. 2 MV, wonach dem Betroffenen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und des § 3 MV eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden ist, soweit nicht bereits eine Unterrichtung über einzelne Zahlungen erfolgt ist, soll die Erfüllung seiner Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erleichtern.
6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
6.1 Form und Empfänger der Mitteilung
85 Das BfJ hat die in § 4a Abs. 1 MV bezeichneten Daten (Adressaten und Höhe von nach dem im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern) den Finanzbehörden elektronisch nach Maßgabe des § 93 c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 4a Abs. 2 Satz 1 MV). Die §§ 8 bis 12 MV sind hierbei nicht anzuwenden (§ 4a Abs. 2 Satz 3 MV). Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Abs. 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Abs. 2 AO.
6.2 Inhalt der Mitteilung
86 Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).
87 Die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d AO bezeichneten Daten (insbesondere Identifikationsnummer natürlicher Personen sowie Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht natürlicher Personen) sind den Finanzbehörden nach § 4a Abs. 3 Satz 1 MV allerdings nur mitzuteilen, soweit sie dem BfJ bei Festsetzung des Ordnungsgelds bekannt sind. Sind ihm nicht alle diese Daten bekannt, soll es den Finanzbehörden aber andere ihm bekannte und zur automationsgestützten Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeld-festsetzung durch die Finanzbehörden geeignete Daten übermitteln. Insoweit kommt insbesondere die Mitteilung der Handelsregisternummer in Betracht.
88 Darüber hinaus sind die in § 4a MV genannten Daten aufzunehmen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Tz. 4.1.3 verwiesen.
6.3 Zeitpunkt der Mitteilung
89 Die Mitteilung hat abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO spätestens bis zum 31. März des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu erfolgen (§ 4a Abs. 2 Satz 2 MV).
90 Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Mitteilungsfrist nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO (Ende März des Folgejahres) durch ein im BStBl I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 4a Abs. 2 Satz 2 MV).
6.4 Unterrichtung des Betroffenen
91 Das BfJ hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO). Die Information kann danach auch mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes verbunden werden.
6.5 Sonstiges
92 Das BfJ muss die den Finanzbehörden übermittelten Daten abweichend von § 93 c Abs. 1 Nr. 4 AO mindestens bis zum Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahrs aufbewahren; weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 4a Abs. 3 Satz 2 MV).
93 Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Abs. 3 AO nicht anzuwenden (§ 4a Abs. 3 Satz 3 MV)
7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
7.1 Form und Empfänger der Mitteilung
94 Anlässlich der Corona-Krise bewilligte Subventionen oder ähnliche Leistungen des Bundes und der Länder (§ 13 Abs. 1 MV) sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Abs. 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Abs. 2 AO) nach Maßgabe des § 93 c AO den Finanzbehörden mitzuteilen. Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Abs. 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Abs. 2 AO.
7.2 Inhalt der Mitteilung
95 Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).
96 Neben den in § 93 c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Angaben sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:
die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.
97 Werden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Leistung bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Abs. 3 AO zu korrigieren.
98 Werden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Abs. 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 MV).
7.3 Zeitpunkt der Mitteilung
99 Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum zu übermitteln (§ 13 Abs. 3 Satz 1 MV).
100 Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Frist durch ein im BStBl I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 MV).
101 Die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, kann auf begründeten Antrag einer nach § 13 Abs. 1 MV mitteilungspflichtigen Stelle die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen um bis zu 10 Monate verlängern kann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen.
7.4 Unterrichtung des Betroffenen
102 Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO). Die Information kann danach auch mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung oder der Festsetzung der Billigkeitsleistung verbunden werden.
Dieses Schreiben ersetzt das IV D 2 – S 0229-26/02 - (BStBl 2002 I S. 477).
Anlage
Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV
Abgeordnete
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.
Entschädigungsgesetze
Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.
Fremdsprachenassistenten
Zuwendungen
aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S.
d.
§ 3 Nummer 44
EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach § 7 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen.
BMF v. - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 136
AO-StB 2021 S. 75 Nr. 3
DStR 2021 S. 9 Nr. 4
XAAAH-69535