Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften, Bondstripping und nachfolgende Veräußerung von Anleihemänteln
Leitsatz
1) Im Bereich der Kapitaleinkünfte ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage zu prüfen.
Die grundsätzlich bestehende (widerlegbare) tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht greift nicht, wenn die betroffenen
Einkünfte nicht dem Regime der Abgeltungsteuer gemäß § 32d EStG unterliegen.
2) An der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehlt es, wenn der Steuerpflichtige allein mit dem Ziel, ESt-Ersparnisse
zu erzielen, aus einen Bondstripping und nachfolgender Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anleihemänteln an eine
GmbH, an der er als Alleingesellschafter beteiligt ist, Verluste erzielt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 9 Nr. 51 DStRE 2020 S. 131 Nr. 3 EFG 2019 S. 1774 Nr. 21 ErbStB 2020 S. 40 Nr. 2 NWB-EV 2019 S. 395 Nr. 11 XAAAH-32368
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