Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft
Leitsatz
Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom , 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).
Fundstelle(n): AG 2018 S. 197 Nr. 6 DB 2017 S. 1506 Nr. 26 DStR 2017 S. 1943 Nr. 36 ZIP 2017 S. 1431 Nr. 30 XAAAG-80427
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