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OLG Karlsruhe Beschluss v. - 14 W 21/17 (Wx)

Gesetze: FamFG § 59 Abs. 2, FamFG § 375 Nr. 1, FamFG § 402 Abs. 1, InsO § 103, InsO § 115, InsO § 116, InsO § 155 Abs. 3, InsO § 270, InsO § 281 Abs. 3, HGB § 318 Abs. 1 S. 1, HGB § 318 Abs. 3, HGB § 318 Abs. 4

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft

Leitsatz

Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom , 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).

Fundstelle(n):
AG 2018 S. 197 Nr. 6
DB 2017 S. 1506 Nr. 26
DStR 2017 S. 1943 Nr. 36
ZIP 2017 S. 1431 Nr. 30
XAAAG-80427

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