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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung
(1) Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i. S. von § 68 Nr. 9 AO i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. (2) Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 AO i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 AO i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des NWB SAAAE-69845, BFHE 245 S. 397 = Kurzinfo StuB 2014 S. 587 NWB OAAAE-70473; Bezug: § 68 Nr. 9, § 64 Abs. 1 AO; § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften aus Zweckbetrieben und der Vermög...