BMF - IV C 5 - S 2386/07/0005: 001 BStBl 2017 I S. 789

Verbindliche Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto; Digitale LohnSchnittstelle (DLS)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl 2016 I S. 1679) [1] hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle –DLS–) verbindlich festgeschrieben. Die DLS ist für ab dem aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Die bisher im BStBl 2011 I S. 675, ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.

Nach § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 2a LStDV haben Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfelder. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zum Download bereit.

Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.

BMF v. - IV C 5 - S 2386/07/0005: 001


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 789
BB 2017 S. 1430 Nr. 25
DB 2017 S. 1299 Nr. 23
DStR 2017 S. 1268 Nr. 23
EStB 2017 S. 283 Nr. 7
GStB 2017 S. 28 Nr. 7
XAAAG-46848

1BStBl I S. 694