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KSR Nr. 12 vom Seite 2

Frisör-Gutscheine

Keine Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten im Ausgabejahr

Frank Schindler

Die Ausgabe von Gutscheinen eines Frisörsalons zum Jahresschluss, die im Folgejahr einen Rabatt für den Bezug einer Dienstleistung in diesem Salon gewähren, begründet im Ausgabejahr ungewisse – und damit nicht zu berücksichtigende – Verbindlichkeiten. Mangels wirtschaftlicher Verursachung in diesem Jahr sind für diese Verbindlichkeiten auch keine Rückstellungen zu bilden. Eine Berücksichtigung dieser Beträge als passive Rechnungsabgrenzungsposten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Gutscheine werden als Zugabe ausgeteilt und stellen keinen Teil des Entgelts für die anlässlich der Ausgabe bezogene Dienstleistung dar.

Ausgangsfall

Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die Frisörsalons betreibt. Ende der Jahre 1995 bis 1997 gaben die Frisörsalons an ihre Kunden als Weihnachtsgeschenke Gutscheine aus, nachdem diese eine Frisördienstleistung in Anspruch genommen hatten. Die Gutscheine waren im Januar und Februar der Folgejahre gültig und sagten den Kunden einen Rabatt von 10 DM bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einem der Frisörsalons der Organgesellschaft der Klägerin zu. Die Gutscheine konnten nicht in bar eingelöst werden und verfielen...