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NWB Nr. 26 vom Seite 2158

Wenn der Ersteher auf den Zwangsverwalter trifft ...

Gleichlauf von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Martina Walke

Eine Immobilie zu ersteigern, kann wirtschaftlich interessant sein. Ganz ohne Risiko ist der Erwerb in der Zwangsversteigerung allerdings nicht, gerade auch, weil er ohne jede Gewährleistung erfolgt (s. § 56 Satz 3 ZVG). Bietinteressenten sehen für sich ein Plus an Sicherheit, wenn die Immobilie parallel zur Zwangsversteigerung in der Zwangsverwaltung und damit durch einen gerichtlich bestellten Zwangsverwalter bewirtschaftet war. Auch dann gilt es allerdings, Chancen und Risiken für sich zu erkennen und über die Besonderheiten informiert zu sein, die sich aus dem Gleichlauf von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung ergeben.

I. Ausgangslage: Zwangsverwaltung endet nicht automatisch mit der Erteilung des Zuschlags

[i]Unterschiedliche Zielrichtung von Zwangsversteigerung und ZwangsverwaltungDer Ersteher trifft nach Erteilung des Zuschlags auf einen Zwangsverwalter, wenn parallel zum Versteigerungs- ein Zwangsverwaltungsverfahren lief, das über die Erteilung des Zuschlags fortdauerte. Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind unproblematisch nebeneinander möglich. Sie haben unterschiedliche Zielrichtungen: In der Zwangsversteigerung werden die Gläubiger aus der Substanz der Immobilie befriedigt. Der Schuldner verliert seine Immobili...