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NWB Nr. 23 vom Seite 1892

Mindestangaben im Fahrtenbuch nicht nachträglich ergänzungsfähig

BFH entscheidet zu ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

Dr. Stefan Schneider

Mit [i]BFH, Urteil vom 1. 3. 2012 - VI R 33/10NWB XAAAE-09999Urteil vom - VI R 33/10 NWB XAAAE-09999 entschied der BFH, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und dass dem nicht entsprochen ist, wenn in dem Fahrtenbuch als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Der BFH bleibt damit auf der Linie [i]Berechnungsprogramm „Kfz-Rechner: 1-%-Methode vs. Fahrtenbuch” NWB ZAAAD-37232 und infoCenter-Beitrag „Firmenwagen” NWB YAAAB-04811seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom - VI R 87/04, BStBl 2006 II S. 625). Anlass dieser erneuten Entscheidung zum Fahrtenbuch war ein finanzgerichtliches Urteil ( NWB KAAAD-44874). Das Finanzgericht hatte das Fahrtenbuch auch dann als ordnungsgemäß beurteilt, wenn es aus einem handschriftlich zeitnah und in geschlossener Form geführten Buch besteht, das allerdings ergänzt wird (und ergänzt werden musste) durch eine nachträglich erstellte Liste. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Er beurteilte ein solches Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

I. Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als gesetzliche Vorgabe

[i]Keine Vorgaben zum Inhalt eines Fahrtenbuchs durch GesetzgeberNach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann – ebenso wie nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG – der W...BStBl 2012 II S. 129