Rückstellungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines
sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu bilden.
Sonderrückstellungen sind danach nicht zwingend in der Höhe der später festgesetzten Steuer zu bilden, sondern in der Höhe,
in der am Bilanzstichtag mit einer Steuerfestsetzung gerechnet werden muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1854 Nr. 30 BBK-Kurznachricht Nr. 14/2012 S. 630 EFG 2012 S. 1390 Nr. 14 GStB 2012 S. 225 Nr. 7 KoR 2012 S. 434 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2012 S. 719 XAAAE-08547
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