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FG München Urteil v. - 10 K 2577/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei in Seminaren, Workshops und Einzelcoachings tätigem Unternehmensberater/Redner nicht im Arbeitszimmer

Leitsatz

Der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmensberaters, der außerhalb des Arbeitszimmers Einzelpersonen trainiert oder Seminare und Workshops für Gruppen abhält, liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Konzeption des Schulungsangebots ist bei wertender Betrachtung als Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahme zur Kerntätigkeit "Vortrag" zu qualifizieren, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige bei seinem Auftreten nach außen vor allem seine Rednerfähigkeiten hervorhebt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-02147

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