Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bei in Seminaren, Workshops und Einzelcoachings tätigem
Unternehmensberater/Redner nicht im Arbeitszimmer
Leitsatz
Der inhaltliche (qualitative)
Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmensberaters, der
außerhalb des Arbeitszimmers Einzelpersonen trainiert oder Seminare und
Workshops für Gruppen abhält, liegt nicht im häuslichen
Arbeitszimmer. Die Konzeption des Schulungsangebots ist bei wertender
Betrachtung als Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahme zur
Kerntätigkeit "Vortrag" zu qualifizieren, insbesondere dann, wenn der
Steuerpflichtige bei seinem Auftreten nach außen vor allem seine
Rednerfähigkeiten hervorhebt.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAD-02147
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