BAG Urteil v. - 7 AZR 1100/06

Leitsatz

[1] Eine dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums angehörende Einrichtung der Ressortforschung ist eine Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG, wenn sie über eine eigene Organisation verfügt, die eine freie wissenschaftliche Betätigung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG ermöglicht.

Gesetze: HRG in der ab geltenden Fassung § 57b Abs. 1; HRG in der ab geltenden Fassung § 57d; HRG in der ab geltenden Fassung § 57f Abs. 2; Richtlinie 1999/70/EG; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6

Instanzenzug: ArbG Frankfurt (Oder), 8 Ca 2894/05 vom LAG Brandenburg, 22 Sa 167/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am geendet hat.

Der Kläger war ab November 1998 an der Universität K als Angestellter mit abgeschlossener Hochschulausbildung tätig. Danach war er vom bis zum auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten am Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr beschäftigt. Der Kläger hatte während dieser Zeit die Möglichkeit, eine sachbezogene Dissertation anzufertigen und zu verteidigen. In der Zeit vom bis zum bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger bezog in dieser Zeit Arbeitslosengeld. Die Beklagte ermöglichte es ihm, im Status eines Gastwissenschaftlers weiterhin sein bisheriges Büro im Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr zu nutzen und an seiner Dissertation zu arbeiten.

Am unterzeichneten die Parteien einen weiteren zum befristeten Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1

Der Angestellte wird für die Zeit vom bis zum als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr in S beschäftigt.

§ 2

...

Die Befristung des Arbeitsvertrages erfolgt auf Grund der §§ 57 a-f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBL I Nr. 75, S. 3835 ff).

..."

Das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr ist eine dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststelle. Der Tätigkeit des Instituts liegen ein Statut vom und eine Aufgabenkonzeption vom , beides erstellt vom Bundesministerium der Verteidigung, zugrunde. Danach führt das Institut im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung sozialwissenschaftliche Anwendungsforschung und die hierzu erforderliche Grundlagenforschung einschließlich der Theorie-und Methodenentwicklung durch. Der Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung liegt auf problemorientierter sozialwissenschaftlicher Auftragsforschung mit überwiegend empirischer Ausrichtung. Das Institut ist darauf ausgerichtet, Grundlagen, Informationen und Entscheidungshilfen zur sachgemäßen Erfüllung der Fachaufgaben des Verteidigungsressorts zu gewinnen.

Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam. Sie scheitere bereits an dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, da die Befristung zunächst mündlich vereinbart und erst nach der Arbeitsaufnahme am schriftlich fixiert worden sei. Die Befristung sei außerdem mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Beklagte könne die Befristung nicht auf § 57b HRG stützen, da es sich bei dem Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr nicht um eine Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG handele. Das Institut sei eine zentrale militärische Einrichtung, die dem Kommando des Streitkräfteamts unterstellt sei. Aus dem Statut ergebe sich, dass die gesamte Tätigkeit des Instituts, angefangen von der Erteilung der Forschungsaufträge bis zur Freigabe oder Versagung der Publikation der Forschungsergebnisse durch das Bundesministerium der Verteidigung gesteuert werde. Jegliche Arbeitsschritte und das Instrumentarium der Forschung wie der Inhalt und die Fragen von Fragebögen im Rahmen der empirischen Forschung seien dem Bundesministerium der Verteidigung vorab zur Zensur vorzulegen. Dies sei mit der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nicht vereinbar. Es fehle zudem an der erforderlichen institutionellen Unabhängigkeit und Personalhoheit der Einrichtung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung vom beendet worden ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil wurde am verkündet und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt. Die Revision des Klägers ging am beim Bundesarbeitsgericht ein. Gleichzeitig beantragte der Kläger, die Revisionsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom wurde die Frist zur Begründung der Revision bis zum verlängert. Die Revisionsbegründung ging am Freitag, dem , beim Bundesarbeitsgericht ein. Nach einem telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden an die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom zur Versäumung der Re-visionsbegründungsfrist beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Fristversäumung beruhe auf der fehlerhaften Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch das Bundesarbeitsgericht.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Befristung am geendet. Die Befristung ist nach § 57b Abs. 1 Satz 1, § 57d, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab geltenden Fassung gerechtfertigt. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt.

A. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Die Revision wurde zwar nicht fristgerecht nach § 74 Abs. 1 ArbGG begründet. Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisions-begründungsfrist gehindert war. Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO.

I. Der Kläger hat die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO).

1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Beide Fristen beginnen nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann nach § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ist nicht zulässig. Wird die Revisionsbegründungsfrist um mehr als einen weiteren Monat verlängert, wirkt die Verlängerung nur bis zum rechtlich zulässigen Zeitpunkt. Die weitergehende Verlängerung ist unwirksam (vgl. etwa - BAGE 109, 180 = AP LPVG Rheinland-Pfalz § 112 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 25, zu A II der Gründe; GK-ArbGG/ Mikosch Stand Dezember 2007 § 74 Rn. 34; aA Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 74 Rn. 36).

2. Danach hat der Kläger die Revisionsbegründungsfrist versäumt. Die Revisionsbegründungsfrist lief nach § 74 Abs. 1 ArbGG sieben Monate nach der Verkündung des Berufungsurteils, dh. am , ab. Auf Antrag des Klägers vom wurde die Frist zwar bis zum verlängert. Zulässig war die Fristverlängerung nach § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aber nur bis zum . Die Fristverlängerung wirkte daher nur bis zu diesem Zeitpunkt. Die Revisionsbegründung ging erst am Freitag, dem und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht ein.

3. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

a) Nach § 233 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung muss nach § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb eines Monats beantragt werden. Die Antragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

Beruht die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung die Grundrechte der Partei aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten ( - BVerfGE 93, 99; - 1 BvR 1892/03 -BVerfGE 110, 339). In einem solchen Fall sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben ( - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 30 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 3, zu II 2 a der Gründe). Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten ( - BVerfGE 78, 123).

b) Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Den Kläger und seine Prozessbevollmächtigte trifft an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden. Die Fristversäumung beruht auf der fehlerhaften Fristverlängerung seitens des Gerichts bis zum anstatt bis zum . Die Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte sich darauf verlassen, dass die Revisionsbegründungsfrist erst an dem in dem Beschluss des Gerichts angegebenen Tag, dh. am , ablief.

Der Kläger hat die Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch den telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom von der fehlerhaften Fristverlängerung und der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt. Damit wurde das Hindernis iSv. § 234 Abs. 2 ZPO behoben. Die Wiedereinsetzung wurde noch am selben Tag per Telefax beantragt.

II. Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO.

1. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Außerdem erfordert § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revisionsgründe. Wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt, sind die Umstände anzugeben, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils (st. Rspr., vgl. etwa - AP ZPO § 554 Nr. 32 = EzA ZPO § 554 Nr. 8, zu II der Gründe). Der Revisionsführer hat darzulegen, weshalb die Begründung des Landesarbeitsgerichts unrichtig sein soll ( - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das anzufechtende Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blick auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung mit ihrer Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen ( - aaO; - 4 AZR 272/00 -, zu I 1 der Gründe; - 10 AZR 575/98 - aaO, zu II der Gründe). Eine Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz oder die bloße Wiedergabe der vorinstanzlichen Ausführungen genügt daher zur Begründung der Revision nicht ( - BAGE 103, 329 = AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 43 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 2, zu B I der Gründe; HWK/Bepler 2. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 22). Für die Zulässigkeit der Revision ist nicht von Bedeutung, ob die geltend gemachten Rechtsfehler tatsächlich vorliegen oder ob die Argumentation des Revisionsführers auch nur nachvollziehbar ist (vgl. etwa HWK/Bepler § 74 ArbGG Rn. 24).

2. Die Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen. Sie setzt sich zwar mit den Ausführungen des Berufungsurteils nicht auseinander. Insoweit hat der Kläger lediglich sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr sei keine Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG, nahezu wörtlich wiederholt, ohne auf die Argumentation des Landesarbeitsgerichts zur Begründung der gegenteiligen Auffassung einzugehen. Dies allein entspräche nicht den an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich aber nicht in der Wiederholung seines Vorbringens aus der Berufungsinstanz. Er begründet die Revision vielmehr zusätzlich damit, dass die hochschulrahmenrechtlichen Befristungsvorschriften mit der Richtlinie 1999/70/EG und der Richtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar und deshalb nicht anwendbar seien. Dieses Vorbringen geht zwar nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung ein. Dies beruht jedoch darauf, dass die angefochtene Entscheidung hierzu keine Ausführungen enthält. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich, dass und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aus seiner Sicht rechtsfehlerhaft sein soll. Dies genügt zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision. Es kommt nicht darauf an, ob die Argumentation des Klägers nachvollziehbar ist.

B. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung zum ist wirksam. Die Befristung ist nach § 57b Abs. 1 Satz 1, § 57d, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab geltenden Fassung gerechtfertigt. Das Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG ist ebenso gewahrt wie das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

I. Die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung zum ist nach § 57b Abs. 1 Satz 1, § 57d, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen von § 57b Abs. 1 Satz 1, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Beklagte die Befristung auf die hochschulrahmenrechtlichen Bestimmungen stützen, da es sich bei dem Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr um eine staatliche Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG handelt und dem Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG genügt ist. Die Befristungsmöglichkeit nach den hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften verstößt weder gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 L 175 S. 43) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG 2000 L 303 S. 16).

1. Nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit dem in § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG genannten wissenschaftlichen Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Dies gilt nach § 57d HRG entsprechend für wissenschaftliches Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen. Nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG mit Personen, die bereits vor dem in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied iSv. § 57c HRG oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG standen, auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmten Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum zulässig. Nach § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes beruht.

2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Der Kläger war unstreitig als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er war vom bis zum mit einer Unterbrechung vom bis zum und damit insgesamt weniger als sechs Jahre im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr beschäftigt. Da ihm die Möglichkeit zur Anfertigung einer Dissertation eingeräumt wurde, handelte es sich um eine Beschäftigung vor der Promotion. Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers ab November 1998 als Angestellter der Universität K auf die Befristungshöchstdauer von sechs Jahren anzurechnen ist. Damit würde zwar durch den Arbeitsvertrag vom die sechsjährige Befristungshöchstdauer des § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG überschritten. Dies führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Mit dem Kläger konnte nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG auch nach Ausschöpfung der Sechsjahresfrist ein weiterer nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG befristeter Arbeitsvertrag bis zum abgeschlossen werden, da er bereits vor dem in einem befristeten Arbeitsverhältnis an dem Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr gestanden hat.

b) Dem Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG ist genügt. In dem Arbeitsvertrag vom ist angegeben, dass es sich um eine Befristung nach §§ 57a - f HRG handelt.

c) Das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr ist eine staatliche Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Sozialwissenschaftlichen Institut um eine dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Einrichtung handelt, dass die Forschungsaufträge vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden und dass das Letztentscheidungsrecht über die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse dem Institutsdirektor gemeinsam mit dem Bundesministerium der Verteidigung zusteht. Das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr ist nach der vom Bundesministerium der Verteidigung gefertigten Aufgabenkonzeption vom und nach dem ebenfalls vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten Statut vom eine Einrichtung der Ressortforschung des Bundes mit einer eigenen Aufgabenstellung und einer eigenen Leitungsstruktur. Sowohl nach der Aufgabenkonzeption als auch nach dem Statut wird die Forschungsarbeit nach den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 3 GG durchgeführt. Damit entspricht das Institut den Anforderungen des § 57d HRG.

aa) Das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr ist eine staatliche Einrichtung. Das Institut gehört dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an und wird daher seitens des Staates betrieben.

bb) Bei dem Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um eine Forschungseinrichtung.

Die Befristungstatbestände der §§ 57a - f HRG wurden zur Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung im Bereich des wissenschaftlichen Personals und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre geschaffen (BT-Drucks. 15/4132 S. 17). Im Hinblick auf diese Zwecksetzung der hochschulrahmenrechtlichen Befristungsregelungen kann nur eine Einrichtung, die die Freiheit der Forschung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet, die Befristungsmöglichkeiten nach §§ 57a - f HRG für sich in Anspruch nehmen. Eine Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG ist daher nur eine Einrichtung, in der Forschung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG betrieben wird. Dies ist bei dem Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr der Fall.

(1) Forschung ist eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen ( und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 113, unter Bezugnahme auf Bundesbericht Forschung III BT-Drucks. V/4335 S. 4). Eine Tätigkeit ist nur als Forschung anzusehen, wenn sie wissenschaftlich betrieben wird (vgl. etwa Wendt in: v. Münch/Kunig GG 5. Aufl. Art. 5 Rn. 101). Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist ( und 325/72 - aaO; - 1 BvR 333/75 ua. - BVerfGE 47, 327, 367). Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung ( und 325/72 - aaO). Dementsprechend handelt es sich nicht um wissenschaftliche Tätigkeit und damit auch nicht um Forschung, wenn lediglich vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verliehen werden soll ( - BVerfGE 90, 1, 13).

Der Qualifizierung einer Tätigkeit als Forschung steht nicht entgegen, dass es sich um Auftragsforschung handelt. Werden Tätigkeiten nach den Kriterien der Wissenschaftlichkeit und mit wissenschaftlichen Methoden ausgeführt, unterfällt auch die Auftragsforschung dem Begriff der Forschung (vgl. etwa Starck in: v. Münch/Kunig aaO; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck GG 5. Aufl. Art. 5 Abs. 3 Rn. 355). Auch wenn die Fragestellung vom Auftraggeber vorgegeben ist, kann unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden wissenschaftlich gearbeitet werden. Sind eigenständige Erkenntnisoperationen und Methodenwahl gesichert, ist auch die Ressortforschung Wissenschaft (Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck Art. 5 Abs. 3 Rn. 355). Der Ressortforschung kann nicht allein deshalb das Merkmal wissenschaftlicher Forschung abgesprochen werden, weil es sich wegen der Eingliederung der Forschungseinrichtung in die staatliche Behördenhierarchie um "Staatstätigkeit" handelt (so aber BK-GG/Fehling Stand September 2007 Art. 5 Abs. 3 Rn. 82; iE ebenso Dreier/Pernice GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 30). Der Staat hat allerdings zur Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft und Forschung durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass eine freie wissenschaftliche Betätigung möglich ist ( und 325/72 -BVerfGE 35, 79, 113, 114; - 1 BvR 911/00 ua. - BVerfGE 111, 333, 353). Dabei ist zu beachten, dass Wissenschaft grundsätzlich ein von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung ist. Der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung muss daher frei sein von staatlicher Einflussnahme (vgl. etwa ua. - BVerfGE 111, 333, 354). Wenn diesen vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Hochschulen entwickelten Anforderungen genügt ist, kann auch eine in die Behördenhierarchie eingegliederte Einrichtung der Ressortforschung Forschung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG betreiben. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einrichtung über eine eigene Organisation verfügt, die erteilten Forschungsaufträge mit wissenschaftlichen Methoden und in freier Methodenwahl bearbeitet werden und die Publikation der Forschungsergebnisse für den Regelfall vorgesehen ist.

(2) Nach diesen Grundsätzen wird an dem Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr Forschung betrieben. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass das Institut als zentrale militärische Bundeswehrdienststelle dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört und in die Behördenhierarchie eingegliedert ist. Der Betätigung des Instituts kann auch nicht deshalb die Qualifikation als Forschung versagt werden, weil die Forschungsaufträge vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden und die Entscheidung über die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse von dem Institutsdirektor gemeinsam mit dem Bundesministerium der Verteidigung getroffen wird. Entscheidend ist, dass das Institut nach der Aufgabenkonzeption und dem Statut eine Organisation aufweist, die eine von staatlichen Eingriffen freie wissenschaftliche Tätigkeit ermöglicht, dass die in Auftrag gegebenen Projekte vom Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden sollen und dass die Forschungsergebnisse grundsätzlich zur Veröffentlichung vorgesehen sind.

Das Sozialwissenschaftliche Institut besitzt nach Nr. 3 und Nr. 4 der Aufgabenkonzeption eine eigene Organisation mit einer eigenen Leitungsstruktur. Es wird vom Institutsdirektor geleitet, der das Institut nach außen vertritt. Daneben sind in dem Institut zwei Projektdirektoren tätig, denen die Projektkoordination, die Koordinationsplanung und die Personalqualifizierung obliegt. Sie bilden zusammen mit dem Institutsdirektor das Direktorium. Dem Direktorium nachgeordnet sind der wissenschaftliche Mittelbau und der wissenschaftliche Unterbau. Das Institut verfügt auch über einen eigenständigen Aufgabenbereich. Nach Nr. 2 der Aufgabenkonzeption führt das Sozialwissenschaftliche Institut militärbezogene sozialwissenschaftliche Anwendungsforschung und die hierzu erforderliche Grundlagenforschung einschließlich der Theorie- und Methodenentwicklung durch. Von der sozialwissenschaftlichen Ressortforschung werden Beratungsleistungen für das Verteidigungsressort und Dienstleistungen für die Dienststellen der Bundeswehr erwartet. Nach III 1 des Statuts besteht die Forschungstätigkeit insbesondere aus der Untersuchung von Problemen der Information und Kommunikation der Bundeswehr, der Untersuchung des Verhältnisses von Bundeswehr und Gesellschaft, der Untersuchung von Problemen der Aus- und Fortbildung in den Streitkräften, der Entwicklung und Anpassung von quantitativen Verfahren, Methoden und Instrumentarien der empirischen Sozialforschung sowie der entsprechenden Verfahren (Anwenderprogramme) als Bedarfsträger im Sinne der DV-Rahmenrichtlinien und aus der Wahrnehmung der hierzu erforderlichen Grundlagenforschung. Die wissenschaftliche Tätigkeit erfolgt nach der Vorbemerkung der Aufgabenkonzeption "grundlagenorientiert, theoriegeleitet, empirisch, problembezogen, ideologiefrei, wahrhaftig, öffentlich und originär". Die Forschung dient nach Nr. 2 der Aufgabenkonzeption dem Zweck einer wissenschaftlich-methodisch gesicherten Erkenntnisgewinnung. Für die Durchführung der Forschungsarbeit gilt nach Nr. 1 der Aufgabenkonzeption und IV 3 des Statuts Art. 5 Abs. 3 GG. Die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse sind nach V 1 des Statuts grundsätzlich unter Nennung der Namen der beteiligten Wissenschaftler zu veröffentlichen. Entsprechendes sieht Nr. 1.1 der Aufgabenkonzeption vor, wonach die Forschungsergebnisse in Forschungsberichten und Arbeitspapieren des Verteidigungsressorts veröffentlicht werden und in Fachbeiträge für Ressort- oder Kommissionsberichte sowie anderweitige Veröffentlichungen münden.

Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr im Rahmen der vom Bundesministerium der Verteidigung in Auftrag gegebenen Projekte neue Erkenntnisse sozialwissenschaftlicher Art erarbeitet und dabei in der Wahl und der Entwicklung der anzuwendenden Theorien und Methoden frei ist. Sowohl nach dem Statut als auch nach der Aufgabenkonzeption hat die Projektbearbeitung in freier Forschung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG zu erfolgen, auch wenn sich die Arbeit des Instituts nach Nr. 1 der Aufgabenkonzeption primär an den Erkenntnisinteressen und Leistungsbezügen des Verteidigungsressorts orientiert. Der Qualifizierung des Sozialwissenschaftlichen Instituts als Forschungseinrichtung steht nicht entgegen, dass nach V 2 des Statuts die Entscheidung über die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse der Direktor des Instituts in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung trifft und dass in Zweifelsfällen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung einzuholen ist. Darin liegt keine generelle und zeitlich unbegrenzte Veröffentlichungssperre für die erzielten Forschungsergebnisse. Vielmehr sind sowohl nach dem Statut als auch nach der Aufgabenkonzeption die Forschungsergebnisse grundsätzlich zu veröffentlichen. Generell nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind nach V 3 des Statuts lediglich Gutachten und Stellungnahmen. Im Regelfall erfolgt daher eine Publikation der Forschungsergebnisse seitens des Instituts, auch wenn die Entscheidung hierüber nicht vom Institutsdirektor allein, sondern von diesem in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung getroffen wird. Auch dienstlich nicht veröffentlichte Forschungsergebnisse sind von der Publikation nicht gänzlich ausgeschlossen. Vielmehr kann der Institutsdirektor dem Verfasser nach V 2 des Statuts gestatten, die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse in eigener Verantwortung zu veröffentlichen.

Auch aus dem Umstand, dass das Personal des Instituts nicht von diesem selbst, sondern von der Wehrbereichsverwaltung Ost oder dem Bundesministerium der Verteidigung eingestellt wird und die zu besetzenden Stellen von der Wehrbereichsverwaltung Ost ausgeschrieben werden, folgt nicht, dass es sich bei dem Institut nicht um eine Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG handelt. Das Institut verfügt sowohl nach dem Statut als auch nach der Aufgabenkonzeption über eigenes Personal. Das Institut besitzt die Möglichkeit, auf die Stellenbesetzung Einfluss zu nehmen. Nach Nr. 3.4 der Aufgabenkonzeption wirkt die wissenschaftliche Leitung des Instituts an der Personalgewinnung mit. Nach III 3 g des Statuts hat der Institutsdirektor Vorschläge für die Stellenbesetzung zu unterbreiten. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung werden die Stellenausschreibungen für Wissenschaftler von dem Sozialwissenschaftlichen Institut erarbeitet; das Institut unterbreitet Besetzungsvorschläge, denen die Wehrbereichsverwaltung bzw. das Bundesministerium der Verteidigung im Regelfall nachkommt. Damit wird der Freiheit der Forschung auch durch die Mitwirkung des Instituts an der Stellenbesetzung in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.

Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom sowie in der Berufungsbegründung und in der Revisionsbegründung demgegenüber geltend macht, jegliche Arbeitsschritte und das Instrumentarium der Forschung wie der Inhalt und die Fragen von Fragebögen im Rahmen der empirischen Forschung seien "vorher zur Zensur dem Verteidigungsministerium vorzulegen", handelt es sich um eine substanzlose Behauptung.

cc) Der Qualifizierung des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr als Forschungseinrichtung steht nicht entgegen, dass das Institut nicht rechtsfähig ist. Weder aus dem Wortlaut des § 57d HRG noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass von der Vorschrift nur rechtsfähige Einrichtungen erfasst werden. Nach der Gesetzesbegründung unterfallen der Regelung des § 57d HRG "wie bisher staatliche Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder ..." (BT-Drucks. 15/4132 S. 22). Außerdem gilt die Bestimmung nach der Gesetzesbegründung "für überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Art. 91b GG von Bund und Ländern gemeinsam geförderte Einrichtungen". Diesen Erläuterungen kann nicht entnommen werden, dass die Vorschrift nur Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit betrifft. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass Forschungseinrichtungen iSd. § 57d HRG insbesondere die Institute der Max-Planck-Gesellschaft und der Fraunhofer-Gesellschaft, die in der Hermann-von-Helmholtz-Gemeinschaft deutscher Forschungszentren zusammengeschlossenen Einrichtungen und die Institute der "Blauen Liste" sind, ist die Aufzählung nicht abschließend, wie sich aus dem der Aufzählung vorangestellten Wort "insbesondere" entnehmen lässt.

Aus Sinn und Zweck der Regelung des § 57d HRG ergibt sich ebenfalls nicht, dass von ihr nur Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfasst werden. § 57d HRG trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Forschungssystem der Bundesrepublik Deutschland aufgliedert in die universitäre Forschung, die staatlich finanzierte außeruniversitäre Forschung und die Industrieforschung sowie sonstige außeruniversitäre Forschung. Durch § 57d HRG soll das an staatlich finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen beschäftigte wissenschaftliche Personal dem wissenschaftlichen Personal an Hochschulen befristungsrechtlich gleichgestellt werden. Die Regelung soll sicherstellen, "dass auch die außeruniversitären Forschungseinrichtungen in gleichem Umfang Qualifizierungsstellen einrichten können wie die Hochschulen" (BT-Drucks. 15/4132 S. 22). Im Hinblick auf diese Zwecksetzung können auch Institute der Ressortforschung, dh. dem Geschäftsbereich einzelner Ministerien angehörende und in die Behördenhierarchie eingegliederte Forschungsinstitute Einrichtungen iSv. § 57d HRG sein.

3. Die hochschulrahmenrechtlichen Befristungsvorschriften sind nicht gemeinschaftswidrig. Sie sind mit den Richtlinien 1999/70/EG und 2000/78/EG vereinbar.

a) Die durch § 57b Abs. 1, § 57f Abs. 2 Satz 1, § 57d HRG eröffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit dem in § 57a HRG genannten wissenschaftlichen Personal an Hochschulen und staatlichen Forschungseinrichtungen ist mit der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar.

aa) Die Richtlinie und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten die Ergreifung einer der drei in § 5 Abs. 1 Buchst. a - c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge. Durch die Regelung in § 57b Abs. 1 HRG hat sich der nationale Gesetzgeber für das Erfordernis einer Höchstbefristungsdauer (§ 5 Abs. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung) entschieden. Gleiches gilt für die Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG. Dies genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung (vgl. zu § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG idF des 6. HRGÄndG vom : - BAGE 118, 290 = AP HRG § 57a Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 2, zu IV der Gründe; - 7 AZR 322/06 - Rn. 26).

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers verbietet die Richtlinie nicht generell die unterschiedliche befristungsrechtliche Behandlung öffentlicher und privater Arbeitgeber (vgl. - [Marrosu ua.] Rn. 48, EuGHE I 2006, 7213 = AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 4). Der nationale Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. etwa - [Adeneler ua.] Rn. 102, EuGHE I 2006, 6057 = AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 1; - C-53/04 [Marrosu ua.] Rn. 49, aaO). Diesen Anforderungen werden die hochschulrahmenrechtlichen Bestimmungen gerecht. Sie entsprechen den Vorgaben von Nr. 5 der Rahmenvereinbarung. Liegen die in §§ 57a - f HRG normierten Voraussetzungen nicht vor, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

b) Die hochschulrahmenrechtlichen Bestimmungen in § 57b Abs. 1, § 57f Abs. 2 Satz 1, § 57d HRG bewirken keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. Richtlinie 2000/78/EG.

Es kann dahinstehen, ob von den befristungsrechtlichen Vorschriften des HRG überwiegend jüngere Wissenschaftler betroffen sind, wie der Kläger meint. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, werden sie durch die sachgrundlose Befristung ihrer Arbeitsverträge nicht gegenüber älteren Wissenschaftlern benachteiligt. Auch mit älteren Wissenschaftlern können - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Befristungen nach den hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften vereinbart werden. Die hochschulrahmenrechtlichen Bestimmungen bewirken lediglich eine Ungleichbehandlung von wissenschaftlichem Personal gegenüber nichtwissenschaftlichem Personal. Mit dem wissenschaftlichen Personal können - anders als mit nichtwissenschaftlichem Personal - sachgrundlose Befristungen nicht nur nach § 14 Satz 2 TzBfG, sondern auch nach den hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften vereinbart werden. Hierin liegt jedoch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters.

II. Die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung zum ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das nach § 14 Abs. 4 TzBfG bestehende Schriftformgebot unwirksam. Die Parteien haben die Befristung in dem von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag vom formgerecht vereinbart. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde nicht nur eine zuvor mündlich und damit formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde vor der Vertragsunterzeichnung am keine mündliche Befristungsabrede getroffen, die in dem Vertragstext lediglich schriftlich fixiert worden sein könnte. Dies macht der Kläger mit der Revision auch nicht mehr geltend.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
XAAAC-81771

1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein