OFD Düsseldorf

DBA-Schweiz;
Einführung eines „erleichterten Entlastungsverfahrens” für schweizerische Verrechnungssteuer auf Dividenden im grenzüberschreitenden Konzernverbund

Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 31/2005

Für die Fälle der Beteiligung einer inländischen Muttergesellschaft an einer schweizerischen Tochtergesellschaft hat die Schweiz ein erleichtertes Entlastungsverfahren bei Konzerndividenden eingeführt. Dieses neue Verfahren gilt für Dividenden aus der Schweiz, die nach dem fällig geworden sind. Danach kann die schweizerische Gesellschaft beantragen, für die auf eine inländische Muttergesellschaft entfallenden Dividenden statt der Einbehaltung und späteren Erstattung der Verrechnungssteuer direkt die Entlastung von der schweizerischen Steuer vorzunehmen (sog. Meldeverfahren). Das Meldeverfahren findet auch Anwendung auf Dividenden, für die aufgrund des EU-Zinsbesteuerungsabkommens eine vollständige Entlastung von der Verrechnungssteuer beansprucht werden kann (voraussichtlich anwendbar ab ).

Im Verhältnis zu Deutschland ist eine Entlastung an der Quelle bereits seit dem möglich. Das neue Verfahren soll eine weitere Erleichterung bringen, indem die Bewilligung nunmehr für drei Jahre erteilt wird.

Weitere Einzelheiten können dem Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung – ESTV – vom (abrufbar unter www.estv.admin.ch; vgl. Anlage) entnommen werden.

Für den Antrag auf Anwendung des Meldeverfahrens wurde in der Schweiz das neue Formular 823B geschaffen (vgl. Anlage 1). Vor der Einreichung des Formulars 823B bei den schweizerischen Behörden sind die die inländische Muttergesellschaft betreffenden Angaben (z.B. Ansässigkeit der Muttergesellschaft in Deutschland) von der deutschen Finanzverwaltung zu überprüfen und ggf. zu bestätigen (Rückseite des Formulars 823B).

Die eidgenössische Steuerverwaltung wird die deutschen Finanzbehörden über die Ausschüttung der Dividenden regelmäßig informieren, indem jeweils eine Kopie der mit dem beiliegenden Formular 108 (vgl. Anlage 2) gemachten Dividendenmeldungen als Kontrollmaterial übersandt wird.

Die OFD weist ergänzend darauf hin, dass – soweit vom neuen Meldeverfahren Gebrauch gemacht wird – eine Anrechnung oder ein Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer gem. § 34c EStG nicht möglich ist.

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OFD Düsseldorf v.

Fundstelle(n):
XAAAB-54804