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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 10500/99 EFG 2002 S. 958 Nr. 15

Gesetze: EStG § 3 Nr. 26

Nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG eines Sozialpädagogen

Einkommensteuer 1995 und 1996

Leitsatz

1. Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen. Ist jedoch eine der gleichartigen Tätigkeiten für sich allein betrachtet schon Vollzeiterwerb, so kann jede weitere Tätigkeit – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – i. S. des § 3 Nr. 26 nebenberuflich sein (Anschluss an , BStBl II 1990, 854).

2. Ein Sozialpädagoge, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Vollzeiterwerb in einem Übergangswohnheim Suchtkranke betreut, kann mit der außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Dienstzeiten freiwillig bei Bedarf gegen stundenweise abgerechnete Vergütung übernommenen Nachbetreuung der Suchtkranken nach ihrem Aufenthalt im Wohnheim in Wohngemeinschaften (sog. Wohnnestern) zur Integration der Betroffenen in das gesellschaftliche Umfeld eine nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausüben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 958 Nr. 15
XAAAB-12946

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