Wertgebühr eines Steuerberaters bei Tätigwerden in einem einheitlichen Rahmen
Leitsatz
1. Ein Steuerberater, der in derselben Angelegenheit hinsichtlich mehrerer Gegenstände tätig wird, erhält als Gebühr grundsätzlich
nicht die Summe der aus den einzelnen Werten selbständig errechneten Gebühren, sondern die Gebühr, die sich als Gebühr für
die Summe der Werte ergibt. Dabei gilt als "dieselbe Angelegenheit" eine Tätigkeit, der ein einheitlicher Auftrag zugrunde
liegt, die einen einheitlichen Rahmen hat und deren einzelne Teile in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen.
2. Hier: Anfechtung von 17 Grunderwerbsteuerbescheiden mit nur einem Einspruchsschreiben als einheitliche Tätigkeit, die schon
wegen der parallelen Steuerfestsetzungen aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs auch in ihren einzelnen Gegenständen
in einem inneren Zusammenhang mit dem einheitlichen Geschehen stand. Unerheblich war, dass das FA das zusammengefasste Einspruchsschreiben
17 verschiedenen Rechtsbehelfslistennummern zugeordnet hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 653 XAAAB-06881
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