BMF - III C 2 - S 7200/19/10001 :028 BStBl 2024 I S. 979

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen; Bedeutung des mit Zahlungen verbundenen Zwecks

Bezug:

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Bezug: BStBl 2011 II S. 191

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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes Folgendes:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2024/0444870), BStBl 2024 I S. 921, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss ist vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen.

    2. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

      4Dementsprechend ist bei Zuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u. a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient, vgl. , BStBl 2024 II S. 492.

    3. Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden die neuen Sätze 5 bis 10.

    4. Nach Satz 10 Beispiel 4 wird folgendes Beispiel 5 angefügt:

      „ Beispiel 5:

      1Die Gemeinde G hat im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Bewirtschaftung und den Erhalt einer im Gemeindegebiet belegenen Sporthalle auf den Sportverein V übertragen. 2Nach diesem Vertrag übertrug G die Befugnis an V, die Sporthalle zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport und zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken im Namen und auf Rechnung der G zu vermieten. 3G zahlte aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags an V jährlich einen bestimmten Betrag. 4Die Geschäftsbesorgung umfasste das Einziehen des Mietzinses unter Einschluss etwaiger Mahn- und Vollstreckungsverfahren. 5Aufgrund der Abgabe der Verwaltung der Sporthalle durch G an V sowie des Einziehens der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch V wird die Grenze zum Leistungsaustausch überschritten (vgl. , BStBl 2011 II S. 191, und vom – V R 17/20, a. a. O.). 6V erbringt - unter Berücksichtigung des von G verfolgten übergeordneten Zwecks - eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung (Bewirtschaftung und Erhalt der Liegenschaft) an G. 7Zum Entgelt gehören die Zuwendungen der G.

  2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden (BFH-Urteile vom – V R 11/97, a. a. O., und vom – V R 17/20, BStBl 2024 II S. 492).“

    2. Nach Satz 8 Beispiel 5 wird folgendes Beispiel 6 angefügt:

      „ Beispiel 6:

      1Dem Verein V wird nach einem mit der Gemeinde G geschlossenen Nutzungsvertrag eine Sportanlage zur langfristigen Eigennutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2V hat gegenüber G keine konkreten Betreiberleistungen wie z. B. die Vorhaltung bestimmter Sportangebote zu erbringen. 3V erhält von G eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung.

      4Die Zahlungen von G stellen einen echten nicht steuerbaren Zuschuss dar. 5G verfolgt mit diesen Zahlungen den Zweck, die Tätigkeit von V allgemein zu fördern und V in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben (vgl. , a. a. O.).

  3. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

      6Das ist nicht der Fall, wenn vertraglich vereinbarte Zahlungen aus den in Absatz 7 Sätze 3 und 4 genannten Gründen gewährt werden (vgl. , BStBl II 2024 S. 492).

    2. Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7200/19/10001 :028

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 979
GmbH-StB 2024 S. 214 Nr. 7
UR 2024 S. 553 Nr. 14
UStB 2024 S. 200 Nr. 7
UVR 2024 S. 293 Nr. 10
WAAAJ-68715