Gesetze: ArbNErfG § 9; Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst Nr. 16; BGB 242; BGB 259
Leitsatz
Leitsatz:
1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung hierüber getroffen, ist nach einem Verkauf der Schutzrechte zunächst zu prüfen, ob die Vergütung des Arbeitnehmererfinders aus einer konkret am Kaufvertrag orientierten Wertanalyse ermittelt werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kommt entweder eine pauschal geschätzte Verteilung von Anteilen des Kaufpreises oder eine Hochrechnung hypothetischer Lizenzgebühren in Betracht.
2. Kommen mehrere Methoden zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders in Betracht und hat der Arbeitgeber die Vergütung nach einer dieser Methoden ermittelt, ist der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf die Angaben beschränkt, die erforderlich sind, um die vom Arbeitgeber gewählte Berechnungsmethode überprüfen zu können. Vielmehr ist der Arbeitnehmererfinder in die Lage zu versetzen, zu prüfen, welche der grundsätzlich in Betracht kommenden Methoden tatsächlich möglich sind und welche hiervon die Geeignetste ist.
3. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist nicht abhängig davon, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, so dass eine Situation wachsenden Misstrauens besteht (a.A. die Schiedsstelle nach § 29 ArbNErfG in den Einigungsvorschlägen vom (Arb.Erf. 23/12), vom (Arb.Erf. 63/14) und vom (Arb.Erf. 46/08, LS 6, jeweils abrufbar über www.dpma.de).
Fundstelle(n): WAAAI-61288
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