1. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass ein Gebäude dazu bestimmt
und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Das trifft für ein im Außenbereich in einer
Kleingartenanlage in einem sog. Wochenend- und Ferienhausgebiet belegenes, voll erschlossenes Gartenhaus, das baurechtlich
nicht ganzjährig bewohnt werden darf, nicht zu. Insoweit ist eine rechtswidrige Duldung der Nutzung zu Wohnzwecken durch die
Bauverwaltung unerheblich.
2. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken” setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt
der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig
zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und
Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht
darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält (vgl.
, BStBl 2017 II S. 1192).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 1470 Nr. 23 EStB 2021 S. 311 Nr. 7 ErbStB 2021 S. 346 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2021 S. 1502 WAAAH-75408
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