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Restaurationsleistungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Bei Restaurationsleistungen handelt es sich um einheitlich zu beurteilende sonstige Leistungen, bei denen neben der Abgabe von Speisen und Getränken weitere Dienstleistungen erbracht werden. Da es für den leistenden Unternehmer von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, ob er seine Leistung mit dem Regelsteuersatz versteuert oder aber mit dem ermäßigten Steuersatz, ist jeder entsprechende Geschäftsvorfall gesondert zu prüfen.
Der Beitrag gibt einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen eine dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsleistung vorliegt. Zweifelsfälle aus der Praxis und Hinweise zur zutreffenden Buchung helfen dabei, entsprechende Geschäftsvorfälle zutreffend zu würdigen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1000 | Kasse |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1771 | Umsatzsteuer 7 % |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8300 | Erlöse 7 % USt |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Kasse |
1600 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
3801 | Umsatzsteuer 7 % |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4300 | Erlöse 7 % USt |
8400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Begriff der Restaurationsleistung
Umsatzsteuerrechtliche Leistungen lassen sich in zwei Begriffe unterteilen: in Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei einer Restaurationsleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Sonstige Leistungen sind demnach alle Leistungen, die keine Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG sind. Was sich im Gesetzestext so einfach liest, stellt viele Unternehmer im Praxisalltag vor erhebliche Probleme. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die erbrachte einheitliche Leistung sowohl Merkmale einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung enthält, was bei Restaurationsleistungen der Fall ist.
Bei Restaurationsleistungen werden neben der Essensüberlassung weitere Dienstleistungen, z. B. Beratung, Bedienung etc., ausgeführt. In den häufigsten Fällen entscheidet die Antwort auf die Frage: „Zum hier Essen oder zum Mitnehmen?“ über die Art der Leistung und in der Folge auch über den Ort der Leistung und den Steuersatz.
Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung ist dabei entscheidend, ob die Merkmale einer Lieferung oder die einer sonstigen Leistung überwiegen. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und des BFH wurden die in den Urteilen genannten Abgrenzungskriterien durch das BMF aufgegriffen und in einem Schreiben zusammengefasst, die im Abschnitt 3.6 UStAE enthalten sind.
Weitere Ausführungen zur allgemeinen Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen finden sich in Abschnitt 3.5 UStAE.
3.2 Einordnung als Lieferung oder sonstige Leistung
Die Entscheidung, ob die verzehrfertig zubereiteten Speisen im Rahmen einer Lieferung oder sonstigen Leistung abgegeben werden, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Demnach ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen, ob die zubereiteten Speisen neben weiteren Dienstleistungen, z. B. Beratung, Sitzgelegenheiten etc., nur eine Komponente der Gesamtleistung darstellen oder aber einzig und allein die Lieferung der Speisen im Vordergrund steht.
Bei der Betrachtung des Einzelfalls sind alle Dienstleistungselemente zu berücksichtigen, die nicht zwingend mit der Vermarktung der Lebensmittel verbunden sind. Werden solche Dienstleistungen neben den Speisen angeboten, ist die Leistung einheitlich als sonstige Leistung und somit als „Restaurationsumsatz“ zu beurteilen.