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Die Sanierung des Sanierungssteuerrechts
Anmerkungen zum Beschluss des Großen Senats des
Die Sanierung von Unternehmen ist nicht nur ein betriebswirtschaftliches, sondern in vielen Konstellationen auch ein steuerliches Problem. Der betrieblich veranlasste Forderungsverzicht stellt einen bilanziellen Vermögenszuwachs beim zu sanierenden Schuldner dar, dessen steuerliche Folgen über die Jahre auf verschiedene Weise gemildert worden sind. Der Versuch des Jahres 2003, dies im Erlasswege durch das BMF festzuschreiben, ist nun vor dem Großen Senat des BFH – entgegen der Ansicht des vorlegenden X. Senats – gescheitert. Der Gesetzgeber hat die durch die Entscheidung entstandene Lücke sogleich in einen neuen Gesetzentwurf zu §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG-E sowie §§ 3a, 7 Satz 10 GewStG-E umgesetzt.
Wie beurteilt der Große Senat des BFH den Sanierungserlass?
Kommt der Gesetzgeber durch diese Entscheidung möglicherweise in Zugzwang?
Ist für die gesetzlichen Neuregelungen die Notifizierung der Kommission nötig?
I. Leitsatz
[i]Bolik, Großer Senat des BFH erklärt Sanierungserlass für rechtswidrig, NWB 8/2017 S. 552 NWB JAAAG-37759 Schmittmann, Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH lässt neuerlich die Wirksamkeit des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 offen, StuB 10/2015 S. 389 NWB PAAAE-90309 Gehrmann, Sanierungsgewinn, infoCenter NWB NAAAA-41716 Mit dem unter den Voraussetzungen des – ergänzt durch das (...