1. Bei den Leistungen der Stpfl. in Form von Bereitstellung, Betrieb, Betreuung und Administration der IT-Infrastruktur der
Mitgliedskrankenkassen handelt es sich um Dienstleistungen, die dem Zweck dienen den Mitgliedskrankenkassen die Erfüllung
ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgaben zu ermöglichen. Damit werden die von der Stpfl. an ihre Mitglieder erbrachten Tätigkeiten
auch für unmittelbare Zwecke der Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten erbracht.
2. Durch die Steuerbefreiung besteht nach Ansicht des erkennenden Senats keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Die fraglichen
IT-Dienstleistungen setzen den uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Sozialdaten der Mitgliedskrankenkassen voraus. Die
Leistungserbringung durch private Unternehmer wird in einem solchen Fall aber gerade durch § 80 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SGB X
ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2017:0214.15K33.14U.00
Fundstelle(n): DB 2017 S. 13 Nr. 12 DStR 2018 S. 10 Nr. 12 DStRE 2018 S. 601 Nr. 10 GStB 2017 S. 223 Nr. 6 IStR 2017 S. 7 Nr. 23 WAAAG-41708
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