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Änderungen des AO-Anwendungserlasses
Steuergeheimnis, Steuererstattungsansprüche und andere aktuelle Verfahrensfragen
[i]BMF, Schreiben vom 15. 8. 2012, BStBl 2012 I S. 850Mit (BStBl 2012 I S. 850) wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert. Im Vordergrund standen dabei Änderungen und Ergänzungen zum Steuergeheimnis, zum Rückforderungsanspruch bei Zahlungen ohne Rechtsgrund und zur Abtretung von Steuererstattungsansprüchen.
I. Durchbrechung des Steuergeheimnisses
1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
Nr. 1 AEAO zu § 30 wurde umfassend neugestaltet. Dabei stand im Vordergrund, deutlicher als bisher zu erläutern, welche Information und welcher Personenkreis vom Steuergeheimnis geschützt ist.
[i]Personelle Reichweite des SteuergeheimnissesDas Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Amtsträger in einem Verfahren i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO (d. h. insbesondere in einem Besteuerungsverfahren oder einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren) bekannt geworden sind. Unerheblich für den Schutz des Steuergeheimnisses ist auch, ob diese Informationen steuerlich von Bedeutung sind oder nicht.
Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Steuerpflichtigen, sonde...BStBl 1994 II S. 552