Ermessensfehler bei der Inhaftungnahme des Vergütungsschuldners
behördliches Aussetzungsverfahren als gegenüber dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren eigenständiges Verwaltungsverfahren
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Abstandnahme des inländischen Vergütungsschuldners vom Steuerabzug von Lizenzgebühren an beschränkt
Steuerpflichtige ist das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung. Es reicht nicht aus, dass lediglich die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vorliegen.
2. Eine Nettolohnvereinbarung kann nicht bereits dann unterstellt werden, wenn sich später herausstellt, dass der Vergütungsschuldner
den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und deshalb als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist vielmehr
eine entsprechende Einigung der Vertragsparteien darüber, dass nur der Nettobetrag ausgezahlt werden soll und der Vergütungsschuldner
zusätzlich die anfallenden Steuern zu entrichten hat.
3. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn das FA in der unzutreffenden Annahme, es habe eine Nettolohnvereinbarung vorgelegen,
den Vergütungsschuldner in Haftung nimmt, ohne eine – ebenfalls zulässige – Inanspruchnahme des ausländischen Vergütungsgläubigers
als Steuerschuldner in Betracht zu ziehen.
4. Das beim FA geführte Aussetzungsverfahren stellt im Verhältnis zu dem beim FG geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
gemäß § 69 Abs. 3 FGO kein Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 41 DStRE 2012 S. 1518 Nr. 24 EFG 2012 S. 1352 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 645 Ubg 2013 S. 47 Nr. 1 WAAAE-09742
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