Kein passiver RAP bezogener Entschädigungen für die Duldung abgeschlossener Straßenbaumaßnahmen
Leitsatz
1) Die Bildung eines passiven RAP setzt voraus, dass bezogenes Entgelt Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
darstellt. Darüber hinaus muss seitens des Kaufmanns eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig)
noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen.
2) Entschädigungen für die Duldung von Straßenbaumaßnahmen, die bereits vor dem Bilanzstichtag abgeschlossen sind und für
den zukünftigen Erwerbsverlust entrichtet werden, rechtfertigen die Bildung eines passiven RAP nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1580 Nr. 30 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2010 S. 30 WAAAD-23962
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