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Direktversicherung
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Für das Jahr 2026 sind somit 8 % von 101400 € = 8112 € jährlich oder 676 € monatlich steuerfrei.
Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Für das Jahr 2026 sind somit lediglich 4 % von 101400 € = 4056 € jährlich oder 338 € monatlich beitragsfrei.
Die Pauschalbesteuerung mit 20 % bis zum Höchstbetrag von 1752 € (§ 40b EStG a. F.) ist bei Beiträgen zugunsten einer Direktversicherung weiterhin möglich, wenn vor dem mindestens ein Beitrag zu Recht pauschal besteuert worden ist. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit ist nicht erforderlich. Die Fortführung der Pauschalbesteuerung kann z. B. nach einem Arbeitgeberwechsel auch in einem anderen Durchführungsweg (bisher Pensionskasse, nunmehr Direktversicherung) erfolgen.
Das unter der vorstehenden Nr. 1 beschriebene steuerfreie Volumen für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer Direktversicherung vermindert sich um die Beiträge, die...