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BBEV Nr. 22 vom

Schifffonds: Geänderter Verwaltungserlass zur Tonnagesteuer

Robert Kracht

Nach § 5a EStG können geschlossene Schifffonds eine pauschale Besteuerung nach der Tonnage verwenden, die unabhängig von den tatsächlich erzielten Gewinnen ermittelt wird. Das BMF hat mit Schreiben v. 31. 10. 2008 - IV C 6 - S 2133-a/07/10001 nun einige Punkte des entsprechenden Anwendungserlasses () an die Rechtsprechung angepasst und Vereinfachungs- sowie Übergangsregeln definiert. Nachfolgend werden die aus Sicht des Anlegers interessanten Änderungen dargestellt sowie die Besteuerung von Schifffonds grundsätzlich erläutert.

I. Die Tonnagesteuer

Seit 1999 haben Schifffahrtsgesellschaften die Möglichkeit, eine pauschalierte Gewinnermittlung nach § 5a EStG durchzuführen. Der steuerlich maßgebende Ertrag bemisst sich hierbei nicht nach den tatsächlich erzielten Jahresergebnissen, sondern anhand der im internationalen Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage. Unternehmen können gem. § 5a Abs. 3 EStG zur Tonnagesteuer optieren. Dies muss seit 2006 in dem Jahr geschehen, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird.

Die pauschale Tonnagesteuer führt dazu, dass in der Investitionsphase keine steuerlichen Verluste anfallen, sonde...