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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 5337/05 K,G,F EFG 2008 S. 1227 Nr. 15

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 27 Abs. 3 Satz 2, AO § 129

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Erhöhung einer Pensionsrückstellung für eine bewilligte Altersversorgung unter Einbeziehung einer Umsatztantieme

Leitsatz

  1. Ist ein BP-Bericht weder in Bezug auf die außerbilanzielle Einkommenshinzurechnung und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung noch in Bezug auf die zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Teiltatbestände eindeutig, so dass dessen Auswertung eine rechtliche Würdigung des von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes voraussetzt, rechfertigen hierbei unterlaufene Fehler keine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit.

  2. Eine Pensionszusage führt, soweit ihre Bemessung sich nach als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizierenden Gehaltsbestandteilen richtet, wiederum zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei den Zuführungen zur Pensionsrückstellung und den nicht durch die Auflösung der Pensionsrückstellung neutralisierten Pensionszahlungen.

  3. Eine Umsatztantieme ist bei fehlender zeitlicher und höhenmäßiger Begrenzung im Regelfall auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist.

  4. Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter würde einem fremden Dritten eine Tantieme von 2,5 % auf Umsätze mit einer Rohgewinnmarge von lediglich 5 % nicht bewilligen.

  5. Ein umsatztantiemefreier Sockelbetrag hindert die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Tantiemen für die übersteigenden Umsätze nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1227 Nr. 15
WAAAC-85827

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