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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 102/05

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 55j

Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 EStG

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 EStG.

  2. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist auch auf VZ vor 2006 anzuwenden.

  3. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 55j EStG erstreckt sich bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf das Streitjahr 2001. Denn erfasst werden nach Sinn und Zweck der Anwendungsvorschrift nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer ESt-Erklärung entfällt.

  4. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 ist – für den VZ 2001 – nicht nur auf positive Einkünfte anzuwenden.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 752 Nr. 12
WAAAC-71162

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