Oberfinanzdirektion Münster

Behandlung der Erstellung von Befundberichten

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 02

Bei der Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen ist umsatzsteuerrechtlich danach zu differenzieren, ob dieser bei der Ausstellung eines Befundscheins oder der Erteilung einer Auskunft oder eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund eine zusätzliche Äußerung abgibt oder nicht.

Soweit die Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 200 und Nr. 201 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet wird, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Erfolgt dagegen die Vergütung nach § 10 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 202 und Nr. 203 JVEG liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

Ob jemand als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, nicht nach einer ggf. abweichenden Abrechnung. Ausschlaggebend ist dabei, ob er als Zeuge „unersetzlich” oder „auswechselbar” ist. Erteilt z.B. ein Arzt einem Gericht einen schriftlichen Bericht über den bei einem von ihm behandelten Patienten festgestellten Befund, so ist er „unersetzlicher” sachverständiger Zeuge. Ein auswechselbarer Sachverständiger hingegen übermittelt die Kenntnis von Erfahrungssätzen oder beurteilt bestimmte Tatsachen auf Grund derartiger Erfahrungssätze.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
WAAAC-68159