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Rückstellungen: Körperschaftsteuer
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Rückstellungen für Steuern
Für Steuern, die am Bilanzstichtag sicher entstehen werden, aber noch nicht veranlagt sind, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Eine dieser Steuerarten, die in Form einer Rückstellung zu bilanzieren sind, ist die Körperschaftsteuer. Ebenfalls gehört der Solidaritätszuschlag dazu, der eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und damit eine eigenständige Steuer darstellt.
Steuern gehören zu den Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, die nach ständiger Rechtsprechung in der Bilanz nur passiviert werden dürfen,
wenn sie durch Gesetz oder Verwaltungsakt hinreichend konkretisiert sind,
eine Handlung innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vorgeschrieben ist und
ihre Verletzung mit Sanktionen bedroht ist.
Diese Voraussetzungen liegen bei noch nicht veranlagten Steuern grundsätzlich vor.
2. Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung
Auch für Steuern, die z. B. erst durch Feststellungen einer Betriebsprüfung entstehen, ist eine Rückstellung zum entsprechenden Stichtag zu bilden.
Der Steuerberater de...