BFH Beschluss v. - IX B 174/03 BStBl 2006 II S. 368

Abschreibungssatz bei Überlassung eines betrieblichen Pkw an einen Arbeitnehmer

Leitsatz

Im Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des PKW auszugehen.

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überlassung firmeneigener Personenkraftwagen (PKW) an einen Arbeitnehmer ein unterschiedlicher Ansatz der Abschreibung bei diesem und in der Gewinnermittlung beim Arbeitgeber möglich ist, obwohl es sich um dasselbe Wirtschaftsgut handelt, ist so zu entscheiden, wie es das Finanzgericht (FG) entsprechend der Rechtslage im Streitfall getan hat; sie ist daher als geklärt anzusehen. Diese Auffassung entspricht auch der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung (Paus, Finanz-Rundschau 1996, 314; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8 EStG Anm. 101 a.E.; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 EStG Rz. 117; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rn. 436; Jachmann in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 8 Rz. 117; a.A. wohl Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort „Kraftfahrzeuggestellung” Rz. 38).

Im Fall der „privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs” kann nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der (als Sachbezug zu berücksichtigende) Wert nach den Sätzen 2 und 3 (der Vorschrift) mit dem auf diese Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen —bei entsprechendem Nachweis— angesetzt werden. Zu den Kraftfahrzeugaufwendungen zählt auch die auf die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs vorzunehmende Absetzung für Abnutzung —AfA— (s.a. R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 der Lohnsteuer-Richtlinien). Dementsprechend hat das FG „die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen (tatsächlichen) Aufwendungen” bei der Bemessung des Sachbezugs zugrunde gelegt, und nicht die vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Ansatz gebrachten Aufwendungen.

Für die Bemessung der AfA ist die voraussichtliche „Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung” (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; s.a. § 11c Abs. 1 der Einkommensteuer-DurchführungsverordnungEStDV—) zu schätzen (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 7 Rz. 82; Blümich/Brandis, a.a.O., § 7 EStG Rz. 346 f.; Keller in Korn, Einkommensteuergesetz, § 7 Rz. 89, 90). Zwar hat die Finanzverwaltung die „betriebsgewöhnliche (technische und wirtschaftliche) Nutzungsdauer” (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) für PKW in den sog. amtlichen AfA-Tabellen mit fünf Jahren festgelegt, diese Schätzung gilt auch für die voraussichtliche (technische und wirtschaftliche) Gesamtnutzungsdauer im Bereich der Überschusseinkünfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (vgl. Urteile vom VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000; vom VI R 88/89, BFH/NV 1992, 300; vom VI R 12/92, BFH/NV 1993, 362) ist jedoch von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer des Fahrzeugs auszugehen; dem ist das FG im Streitfall gefolgt.

Dem entspricht es, dass die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers einerseits und der Überschusseinkünfte des Arbeitnehmers andererseits einen unterschiedlichen Ansatz hinsichtlich der Nutzungsdauer gerade nicht ausschließen. Das zeigt sich vor allem, wenn im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers erhöhte AfA oder Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, deren betriebsindividuelle Voraussetzungen beim Arbeitnehmer nicht vorliegen (können). Insbesondere fehlt es an einer Rechtsgrundlage, die den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) verfolgten korrespondierenden Ansatz auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmer-Seite vorschreibt. Der anderweitige Ansatz auf der Arbeitnehmerseite ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern gerechtfertigt.

Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 368
BB 2006 S. 700 Nr. 13
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2006 S. 391
BFH/NV 2005 S. 1298 Nr. 8
BFH/NV 2006 S. 998 Nr. 5
BStBl II 2006 S. 368 Nr. 8
DB 2006 S. 650 Nr. 12
DStR 2006 S. 508 Nr. 12
DStRE 2006 S. 510 Nr. 8
EStB 2006 S. 177 Nr. 5
FR 2006 S. 511 Nr. 11
HFR 2006 S. 453 Nr. 5
KÖSDI 2006 S. 15041 Nr. 4
NJW 2006 S. 2064 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2006 S. 922
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2007 S. 3440
SJ 2006 S. 12 Nr. 8
SJ 2006 S. 26 Nr. 6
StB 2006 S. 161 Nr. 5
StBW 2006 S. 2 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2006 S. 362
b&b 2006 S. 364 Nr. 10
WAAAB-53345