1. Alleinige Voraussetzung für das Eingreifen der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO ist das Vorhandensein eines
elektronischen Aufzeichnungssystems gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. Ob dieses auch durch eine technische Sicherheitseinrichtung
im Sinne von § 146a Abs. 1 Satz 2 AO geschützt ist, ist nicht erheblich.
2. Als Voraussetzung für die Erteilung des Dispenses von der Belegausgabepflicht gemäß § 146a Abs. 2 Satz 2 AO muss nicht
lediglich der Umstand des Verkaufs von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegeben sein, sondern die Erfüllung
der Belegausgabepflicht muss für den Steuerpflichtigen darüber hinaus auch eine im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beurteilende
unbillige Härte im Einzelfall im Sinne von § 148 AO darstellen.
3. Eine Härte im Sinne des § 148 AO setzt eine Pflicht von einigem Gewicht voraus, deren Erfüllung dem Steuerpflichtigen nicht
nur lästig sein darf, weil die Belastungen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise treffen. Bloße Erschwerungen
des Betriebsablaufs oder Kostennachteile reichen nicht aus.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2022 S. 693 VAAAJ-17178
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