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Online-Beitrag vom

Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Muss bei günstigen Massenartikeln in Rechnungen die handelsübliche Bezeichnung angegeben werden?

Jörg Ramb

[i]Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter, NWB MAAAA-41725 Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Die Angabe der Menge und der Art von Gegenständen einer Lieferung sind kategorischer Inhalt einer solchen Rechnung; dabei ist die handelsübliche Bezeichnung zu konkretisieren (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird, oder ob insoweit die Angabe der Warengattung (z.B. „Hosen“, „Blusen“ oder „Pulli“) ausreicht (, NWB MAAAH-22053).

I. Durfte das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen?

[i]Verfahren wegen AdVDie Beteiligten streiten in einem AdV-Verfahren vornehmlich darüber, ob dem Antragsteller der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien (Bekleidungsstücke) im sog. Niedrigpreissegment zu gewähren ist.

[i]Finanzamt und Finanzgericht versagen VorsteuerabzugDer Antragsteller ist im Bereich des Großhandels mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrig...