1. Eine GmbH kann nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens nicht kraft Fortsetzungsbeschlusses ihres Alleingesellschafters fortgesetzt werden, wenn der Insolvenzplan keine Fortführungsplanung enthält.
2. Das Registergericht kann das aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Nr. 4 herrührende Erfordernis, wonach die Fortführung einen Insolvenzplan, "der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht", voraussetzt, selbstständig prüfen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem das Insolvenzplanverfahren aufgehoben wird, schließt diese registergerichtliche Prüfung nicht aus.
3. Liegt zwischen der Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens seitens des Insolvenzgerichts und dem Fortsetzungsbeschluss des Gesellschafters eine nicht unerhebliche Zeitspanne - im Streitfall etwa sechs Monate -, so kommt auch die Anwendung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung im Anmeldezeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Betracht.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1729 Nr. 31 DB 2019 S. 1436 Nr. 25 DStR 2019 S. 12 Nr. 12 GmbH-StB 2019 S. 158 Nr. 6 GmbHR 2019 S. 476 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2019 S. 1510 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2019 S. 494 ZIP 2019 S. 611 Nr. 13 VAAAH-12424
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